Gesetzlich geregelte Arbeitszeiten
Laut Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht zu überschreiten. In Ausnahmefällen darf diese auf zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Monaten eine durchschnittliche Arbeitszeit von acht Stunden nicht überschritten wird. Ruhepausen, wie die Mittagspause, zählt nicht zu den Arbeitszeiten und muss ebenfalls eingehalten werden. Bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs und bis zu neun Stunden gelten hier 30 Minuten, darüber hinaus müssen 45 Minuten Pause eingehalten werden. Diese Ruhepausen können in 15 Minuten Schritten aufgeteilt werden.
Nach Ende der acht Stunden steht den Arbeitnehmern eine Ruhepause von mindestens elf Stunden zu. In besonderen Branchen, wie dem Pflegedienst, Gaststättenbetrieb, et cetera, kann diese Zeit auf zwölf Stunden verlängert werden. Während der Rufbereitschaft in Krankenhäusern kann diese auch verkürzt werden, solange die Ruhezeit nachfolgend wieder verlängert und ausgeglichen wird.
Erfassung der Arbeitszeit
Die Arbeitszeiterfassung des Arbeitsnehmers ist dem Arbeitgeber zugeschrieben. Wenn sich dieser zu einer Dokumentation der Arbeitszeit entschließt, kann er die Pflicht auf den Arbeitnehmer übertragen. Die Dokumente müssen sodann bis zu zwei Jahre archiviert werden. Die Erfassung kann durch per Hand geführte Listen geführt werden, oder auch durch Stechuhren oder Computerchips, welche beim Betreten beziehungsweise Verlassen des Gebäudes als Zeiterfassung dienen.
Kontrolle der Arbeitszeit
Die Kontrolle der Arbeitszeit der Arbeitnehmer ist grundsätzlich nicht verboten. Allerdings dürfen gezielte Überwachungsmaßnahmen nur in Absprache mit dem Betriebsrat montiert werden. Bei der Zeiterfassung darf außerdem nicht das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers vernachlässigt werden. Dies beginnt damit, wenn bei jeder Raucherpause und jedem Toilettengang ausgestempelt werden muss. Auch der Gang zum Kaffeeautomaten zählt zur Arbeitszeit und wird durch das Persönlichkeitsrecht des Beschäftigten unterstützt.
Eine Ausnahmegenehmigung für die Raucher
Seit jeher stellt man sich die Frage, ob das Rauchen zur Arbeitszeit gehört oder nicht. Es heißt zwar, dass das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nicht eingeschränkt werden darf, allerdings wird noch immer bezweifelt, ob das Rauchen als persönliches Recht gesehen werden darf. Das Arbeitszeitgesetz besagt, dass eine Pause in mindestens 15 Minuten Abschnitte aufgeteilt werden darf.
In Bezug auf Raucher gilt deshalb folgendes: Da der Arbeitgeber gesetzlich die Arbeitszeit der Arbeitnehmer kontrollieren darf, darf er auch verlangen, dass für das Rauchen ausgestempelt werden muss. Dies gilt insbesondere dann, wenn öfter kleine Pausen eingelegt werden, anstatt einer größeren Pause von mindestens 15 Minuten. Da das Rauchen meist kürzer als diese vorgegebene Zeit beträgt, dürfte der Arbeitnehmer problemlos sich eine Auszeit bei einer Zigarette gönnen. Möchte der Arbeitgeber die Raucher also besser überwachen, muss er die Genehmigung des Betriebsrats einholen, um eine solche Überwachungsmaßnahme in Form von Stechkarten oder sonstigen Zeiterfassungssystemen einzuführen.