Umsatzsteuer-Voranmeldung: Fristen & Tipps

Die Steuererklärung – sie ist ein jährliches Ärgernis, das jeder Steuerzahler möglichst lange vor sich herschiebt. Vor allem als Selbstständiger ist die Steuererklärung häufig kompliziert. Besonders dann, wenn man sich nicht von einem Steuerberater helfen lässt. Jeder, der einer freiberuflichen Tätigkeit nachgeht oder ein Gewerbe betreibt, muss nach Paragraph 18 UStG eine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen. Fristen und Berechnungsgrundlagen hierfür unterscheiden sich jedoch. Damit Sie den Überblick behalten, haben wir hier einige Punkte für Sie aufgelistet.

Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung

Die Umsatzsteuer wird pro Jahr erhoben. Mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung verfolgt der Staat das Ziel, Zahlungsausfälle zu verringern. Außerdem hat der Staat so einen Zinsvorteil, da er einen Teil des Geldes schon vorab erhält. Aber auch für den Unternehmer gibt es Zinsvorteile, da die Erstattung zuviel gezahlter Beträge schneller erfolgt, wenn vorangemeldet wird. Wenn ein Unternehmer im Vorjahr über 7.500 Euro Steuern zu zahlen hatte, muss er monatlich seine Umsatzsteuer anmelden. Dabei hat er immer bis zu zehn Tage nach Ablauf des jeweiligen Monats Zeit – die Voranmeldung für den Januar 2015 musste also bis zum 10. Februar 2014 beim Finanzamt eingehen.

Vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wenn das Unternehmen im vorhergehenden Kalenderjahr ein Steuerschuld von über 1.000 bis 7.500 Euro zu tragen hatte, muss es nur alle drei Monate eine Umsatzsteuer-Voranmeldung machen. Für das erste Quartal läuft damit die Frist jeweils am 10. April ab. Grundsätzlich kann jeder Unternehmer für seine Umsatzsteuer-Voranmeldung eine Dauerfristverlängerung beantragen. Dann muss er erst jeweils einen Monat später seine Unterlagen beim Finanzamt einreichen. Eine Begründung für eine solche Dauerfristverlängerung ist nicht nötig und wird normalerweise anstandslos gewährt.

Befreiung von der Umsatzsteuer-Voranmeldung

Wenn die Untergrenze von 1.000 Euro bei der Steuerlast unterschritten ist, dann muss ein Unternehmen keine Vorauszahlungen an das Finanzamt leisten. Die Grenzen beziehen sich immer auf die Steuerschuld des vergangenen Jahres – neu gegründete Unternehmen müssen eine Schätzung ihres Umsatzes abgeben. Auf deren Grundlage wird dann die Umsatzsteuer-Voranmeldung gemacht. Seit 2005 können Unternehmer, Selbstständige und Freiberufler ihre Steuererklärungen nur noch mit ELSTER, dem elektronischen Datenübermittlungssystem der Finanzämter, abgeben. Allerdings kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Umsatzsteuer-Voranmeldung weiterhin in Papierform einzureichen. So sollen Härtefälle vermieden werden.

Soll- oder Ist-Versteuerung

Neben den Fristen ist bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung entscheidend, ob bei dem jeweiligen Unternehmen eine Ist- oder eine Soll-Versteuerung greift. Die Soll-Versteuerung ist dabei der „Normalfall“: Hier zählen zur Umsatzsteuer-Voranmeldung alle Leistungen, die erbracht wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Rechnung gestellt wurde beziehungsweise diese bezahlt ist. Werden allerdings bestimmte Umsatzgrenzen unterschritten, kann man als Selbstständiger die Ist-Versteuerung beantragen. Das heißt: Erst nachdem der Kunde die Rechnung bezahlt hat, muss der Betrag in die Umsatzsteuer-Voranmeldung einfließen. In der Regel bedeutet diese Berechnungsform einen Zinsvorteil für den Unternehmer.

Steuertipps für Selbstständige

Nicht nur bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung haben Selbstständige einen weitaus größeren Spielraum bei der Steuererklärung als Arbeitnehmer. Wer ein Unternehmen gründet, muss beim Finanzamt Angaben machen, damit die Steuerlast abgeschätzt werden kann. Bei diesen Angaben sollte man sich vorab gut informieren und seine Spielräume ausschöpfen, da sie oft finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Ob Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind, entscheidet beispielsweise darüber, ob zusätzlich zur Umsatzsteuer auch Gewerbesteuer fällig wird oder nicht. Auch können Sie als Freiberufler Ihren Gewinn immer als Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) statt als Bilanz beim Finanzamt einreichen. Der Vorteil ist, dass diese Form der Gewinnermittlung auch für Laien gut verständlich ist und hierfür kein teurer Steuerberater in Anspruch genommen werden muss. Und natürlich: Berücksichtigen Sie alle Regelungen zu Fristen, Abschreibungen und Berechnungsgrundlagen, die wir Ihnen oben aufgelistet haben! Nur wer die Regeln kennt, kann sie auch zu seinem Vorteil nutzen.

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