Zeiterfassung: Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Auch wenn Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet sind, entscheiden sie sich oft für die Einführung eines Zeiterfassungssystems. Ein solches System bietet schließlich viele Vorteile sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer: Die geleistete Arbeitszeit wird exakt aufgezeichnet und kann jederzeit überprüft werden. Doch welche gesetzlichen Bestimmungen gelten für die Installation eines Zeiterfassungssystems?

Betriebsrat oder Personalrat dürfen mitbestimmen

Eine Verpflichtung zur Aufzeichnung der Arbeitszeit besteht in Deutschland nur bei Mehrarbeit. Viele Arbeitgeber entscheiden sich daher freiwillig für die Einführung eines automatischen Systems, um die gesamte Arbeitszeit der Arbeitnehmer möglichst genau zu dokumentieren. Ein modernes Zeiterfassungssystem, wie es zum Beispiel auf der Website http://www.msconsulting.de/ angeboten wird, ist eine weitaus effizientere Methode als der gute alte Stundenzettel, auf dem die geleisteten Stunden handschriftlich erfasst werden.

Laut Betriebsverfassungsgesetz hat der Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber die Leistung seiner Mitarbeiter überwachen will. Bevor der Arbeitgeber ein System für Zeiterfassung einführt, muss er also die Zustimmung des Betriebsrats einholen. Im öffentlichen Dienst hat der Personalrat das Recht mitzubestimmen.

Sobald der Betriebsrat dem neuen System zugestimmt hat, kann das Zeiterfassungssystem eingeführt werden. Vorab sollte der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung abschließen, in der alle wichtigen Regelungen schriftlich festgehalten werden.

Arbeitgeber muss das Persönlichkeitsrecht der Mitarbeiter schützen

Ein besonderes Augenmerk legt das Betriebsverfassungsgesetz auf den Schutz des Persönlichkeitsrechts der Mitarbeiter. So muss der Arbeitgeber bei der Einführung einer automatischen Zeiterfassung sicherstellen, dass nur befugte Mitarbeiter die Daten einsehen können und diese nicht zu anderen Zwecken verwenden. Außerdem darf das System nicht dazu missbraucht werden, private Daten der Mitarbeiter zu ermitteln.

Personenbezogene Daten, die mithilfe des Zeiterfassungssystems gewonnen werden, darf der Arbeitgeber nur so lange speichern, wie er sie benötigt. Wer seine Mitarbeiter dauerhaft überwachen lässt, macht sich nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts strafbar.

Die Mitarbeiter selbst haben im Zusammenhang mit der Zeiterfassung nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten. Wenn sie fehlerhafte Angaben im System hinterlegen, gilt das als Urkundenfälschung und kann im schlimmsten Fall mit der fristlosen Kündigung enden. Diese Regelung gilt natürlich nicht, wenn ein falscher Eintrag versehentlich oder aufgrund von technischen Fehlern entstanden ist. Sollte der Arbeitgeber dennoch eine Abmahnung oder gar eine Kündigung aussprechen, hat der Mitarbeiter gemäß Betriebsverfassungsgesetz das Recht, Beschwerde einzulegen.

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