Mythos 1: Das Arbeitsrecht schützt Sie bei Krankheit vor einer Kündigung
Das ist nicht richtig. Das Kündigungsschutzgesetz im Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer nicht vor einer Kündigung, die während der Krankheit ausgesprochen wird. Es gibt sogar Fälle, in denen dem Arbeitnehmer wegen seiner Erkrankung oder wegen häufiger Erkrankungen gekündigt werden kann. Allerdings sind die Voraussetzungen dafür sehr streng, und Arbeitnehmer sollten eine solche Kündigung von einem Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen.
Die Frist, die der Gesetzgeber setzt, um eine Kündigungsschutzklage einzureichen, beträgt nur drei Wochen. Es ist daher wichtig, dass Sie schnell aktiv werden. Die Fachanwältin von www.kanzlei-koplin.de berät Arbeitnehmer in diesen Fällen, ob es sinnvoll ist, gerichtlich gegen die Kündigung vorzugehen.
Mythos 2: Der Arbeitgeber braucht immer einen Kündigungsgrund
Ein Kündigungsgrund muss nicht immer vorhanden sein. Wenn der allgemeine Kündigungsschutz nicht gilt (in Betrieben mit zehn oder weniger Mitarbeitern oder während der Probezeit), kann der Arbeitgeber ohne Begründung das Arbeitsverhältnis beenden. Sobald der allgemeine Kündigungsschutz greift, muss zwar ein Grund vorliegen, aber er muss dem Mitarbeiter nicht mitgeteilt werden. Wenn Sie allerdings Kündigungsschutzklage erheben, muss der Arbeitgeber vor Gericht darlegen, warum die Kündigung erfolgt ist.
Mythos 3: Bei Blitzeis, Streik und Sturm muss ich nicht zur Arbeit
Auch vor diesem Irrtum sollten Arbeitnehmer sich hüten. Die Pflicht, zur Arbeit zu kommen, gilt nämlich auch bei Schnee, Eis, Bahnstreik, Hochwasser, Sturm, oder sonstigen dramatischen Ereignissen. Das sogenannte Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer, planen Sie also Zeit ein!
Wenn Sie wegen der äußeren Bedingungen nicht zur Arbeit kommen können, kann der Arbeitgeber nicht kündigen – eine Abmahnung ist allerdings möglich, und der Arbeitgeber muss für die Fehlzeit kein Gehalt zahlen.
Mythos 4: Einen Arzttermin kann ich in die Arbeitszeit legen
Zum Arzt während der Arbeitszeit – das geht nur, wenn der Arztbesuch medizinisch notwendig ist, etwa bei plötzlichen Schmerzen oder einer Verletzung. Planbare Arztbesuche sollten Arbeitnehmer in die arbeitsfreie Zeit legen.
Mythos 5: Vor dem Rauswurf gibt es drei Abmahnungen
Das ist falsch, eine einzige wirksame Abmahnung reicht aus, um beim nächsten Fehlverhalten die Kündigung auszusprechen. Das Fehlverhalten kann verschiedene Bereiche betreffen:
- Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten,
- ein gestörtes Vertrauensverhältnis oder
- die Störung der betrieblichen Ordnung.
Bei dieser verhaltensbedingten Kündigung muss der Betriebsrat angehört werden, seine Zustimmung ist aber nicht nötig.
Sollten Sie eine solche Kündigung erhalten, lassen sich anwaltlich beraten. Denn wenn Sie sich nicht gegen die Kündigung wehren, kann das Arbeitsamt eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld I verhängen!