Das Labyrinth Arbeitsrecht

Die Arbeit und die damit einhergehenden Arbeitsbeziehungen sind bereits seit dem Altertum Gegenstand rechtlicher Bestimmungen. Angefangen mit dem Dienstvertrag im alten Rom über die personalrechtlich anmutenden Dienstverhältnisse im Mittelalter bis hin zu den eklatanten Missständen der Arbeitnehmer in den Zeiten der Industrialisierung hat das Arbeitsrecht seine Spur in der Geschichte hinterlassen.

Heute hingegen ist das Arbeitsrecht vollständig durchreglementiert, damit solche Ungleichgewichte nicht mehr vorkommen. Dennoch hat die daraus resultierende Unzahl an Paragrafen und Verordnungen einen natürlichen Nachteil: Man wird als Laie nur selten schlau daraus. Daher heißt die Konsequenz, dass ein Experte ran muss.

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Schon bei kleineren Problemen am Arbeitsplatz bzw. im Verhältnis zum Arbeitgeber, kann es ratsam sein, einen Fachmann oder eine Fachfrau zu kontaktieren. Die Kontaktierten sollten über die Zusatzqualifikation „Fachanwalt für Arbeitsrecht“ verfügen, damit ist absolute Expertise gewährleistet und gemeinsam mit dem Klienten werden nun die Sachverhalte auf Fristen überprüft und erste potentielle Schritte eingeleitet.

Aufhebungsverträge und Arbeitszeugnis

Oftmals einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. In diesem Fall ist es unumgänglich, dass der Vertragstext von einem Fachanwalt auf etwaige Fallstricke geprüft wird. Die Rechtsberatung bei einem Aufhebungsvertrag wird dabei häufig von der Rechtsschutzversicherung des Arbeitnehmers gezahlt.

Im Zuge eines Aufhebungsvertrages gewinnt auch das Arbeitszeugnis an Bedeutung. Das Arbeitszeugnis ist eine vom Arbeitgeber erstellte Arbeitnehmerbewertung, die während des Arbeitsverhältnisses oder kurz vor dessen Ende vom Arbeitgeber erstellt wird. Die Rechtsberatung für Arbeitszeugnisse in München bspw. kann für Sie der Münchner Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Olsen übernehmen.

Kein Rechtsanspruch auf eine Abfindung in Deutschland

In vielen Ländern des europäischen Raumes gibt es einen Rechtsanspruch auf eine Abfindung. Dies ist in Deutschland nicht der Fall und gilt als ein recht populärer Rechtsirrtum. Lediglich bei zwei Ausnahmen ist eine Abfindung möglich: 1.) Vorliegens eines Sozialplans mit Abfindungsregelung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, und 2.) das Angebots des Arbeitgebers auf Zahlung einer Abfindung, falls der Arbeitnehmer auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichtet. Dennoch hat sich vor den Arbeitsgerichten eine Tendenz entwickelt, die beinhaltet, dass fast alle gerichtlichen Vergleiche in Zusammenhang mit einer Kündigung eine Abfindungszahlung beinhalten.

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