Die Entscheidung von Frau Merkel
Die Debatte um das „Schmähgedicht“ von Jan Böhmermann findet seit Tagen kein Ende. Knapp zwei Wochen ist es her, dass das Gedicht in der Sendung „Neo Magazin Royal“ veröffentlicht wurde. Seither überhäufen sich die Diskussionen um das richtige Handeln von Kanzlerin Merkel: Unterstützt sie den Satiriker und setzt sich für die Pressefreiheit in Deutschland ein und zeigt somit dem türkischen Staatschef, dass man mit Kritik von Satirikern umgehen muss, zerstört sie möglicherweise die gute Verbindung und Hilfe in der Flüchtlingspolitik. Stimmt sie allerdings dem Strafantrag von Präsident Erdogan zu, wird Deutschland den Glauben an den Erhalt des Grundgesetzes verlieren.
Sicherlich, Jan Böhmermann überschritt mit seinen Aussagen in dem Gedicht die Grenzen der menschlichen Ehre. Man sollte aber auch bedenken, dass Deutschland ein freies Land ist, das sich für die Presse- und Meinungsfreiheit einsetzt – Satireshows wie die „Heute Show“, „Die Anstalt“ oder eben auch „Neo Magazin Royale“ gehören da einfach dazu.
Statistik zur Meinungsfreiheit
Der Onlineservice statista.de hat aufgrund der derzeitigen Diskussionen eine Umfrage darüber erstellt, wie sich junge Menschen in ihrer Meinungsfreiheit eingeschränkt fühlen. Dabei geht es vor allem um die Frage, ob sich die Befragten eingeschränkt fühlen und wer die Meinungsfreiheit eindämmt. Interessant ist, dass sich die zwischen 14- und 35-jährigen vor allem durch die Gesellschaft sowie durch deutsche Regierungen und offizielle Stellen kontrolliert fühlen.
Artikel 5 im Grundgesetz
Damit auch Sie einen Einblick erhalten, wie der genaue Wortlaut des Artikels im Grundgesetzt lautet, haben wir diesen für Sie vorbereitet.
Absatz (1)
Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.
Absatz (2)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.
Absatz (3)
Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.