Wer Maschinen, Anlagen oder Elektrogeräte käuflich erwirbt, der erwartet zu Recht eine möglichst dauerhafte und zuverlässige Funktionalität. Fakt aber ist, dass über kurz oder lang oft Ersatzteile gekauft werden müssen, um besagte Artikel auch weiterhin adäquat zum Einsatz kommen zu lassen. Was aber tun, wenn es diese nicht mehr gibt und der Verbraucher plötzlich vor der Frage steht: Produktentsorgung – ja oder nein? Inwiefern kann hier der Verkäufer in die Pflicht genommen werden? Fragen über Fragen – wir haben die Antworten.
Ersatzteile nachkaufen – nicht selten ein schwieriges Unterfangen
Anspruchsvolle Verbraucher wissen es in der Regel zu schätzen, wenn Anbieter bestimmter Produkte damit werben, Ersatzteile selbst noch nach Jahren auf Lager zu haben. Auf diese Weise ist der Kunde, selbst wenn beim jeweils gekauften Artikel nach einer bestimmten Nutzungsdauer der Austausch bestimmter Teile erforderlich ist, auf der sicheren Seite. Unter diesen Voraussetzungen können defekte Bestandteile durch funktionierende ersetzt und das Produkt weiter verwendet werden. Stünden hingegen keine Ersatzteile mehr zur Verfügung, wäre im schlimmsten Fall die Entsorgung des betreffenden Artikels unvermeidbar.
Nach Jahren der Nutzung: Entsorgen oder nicht?
Wissenswert ist, dass kein Händler bzw. Anbieter nach aktuellem Stand dazu angehalten werden kann, Ersatzteile – ganz gleich, für welche Produkte – langfristig auf Lager zu halten. Ein derartiges Gesetz gibt es schlichtweg derzeit noch nicht. Allerdings gibt es da dieses ungeschriebene Gesetz, nach welchem Händler gut beraten sind, Ersatzteile für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren zu bevorraten. Im Allgemeinen gehören in diese „Kategorie“ zum Beispiel Schrauben, Bauteile oder ähnliche Artikel, welche zum Betrieb spezieller Maschinen, Systeme, Anlagen oder Gerätschaften erforderlich sind. Aber auch diesbezüglich haben (Fach-)Händler in der Tat alle Freiheiten.
Wer lange lagert, punktet beim Kunden
Selbst bei hochwertigsten Produkten kommt es immer wieder zu Beeinträchtigungen oder zu einem Mangel. Hat ein Kunde ein entsprechendes Produkt gekauft und nimmt dieses innerhalb der gesetzlichen Garantie- bzw. Gewährleistungsfrist Schaden, so hat der Verkäufer für die Dauer dieser Frist die entsprechenden für den Betrieb des Gerätes erforderlichen Ersatzteile auf Lager zu halten. Dies dient in erster Linie dem Aspekt, „im Falle eines Falles“ der so genannten Mängelverpflichtung nachkommen zu können.
Diese ist übrigens auch im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelt. In Anbetracht der Tatsache, dass stationäre Händler im Vergleich zu Online-Anbietern bekanntlich hart zu kämpfen haben, können Erstere unter anderem auch durch die dauerhafte Bereithaltung bestimmter Ersatzteile kräftig Punkte beim Verbraucher sammeln. Ein Aspekt, der durchaus für sich spricht: Geht ein vor Jahren gekaufter Artikel zu Bruch oder ist der Austausch bestimmter Teile erforderlich, so ist der Verkäufer klar im Vorteil, sofern er die entsprechenden Teile noch zur Verfügung stellen kann.
Gesetzliche Vorgaben bestehen nicht
Nach aktuellem Stand sind weder stationäre Anbieter, noch Online-Händler – wie zum Beispiel denqbar.com – per Gesetz dazu verpflichtet, für einen bestimmten Zeitraum Ersatzteile – gleich, welcher Art – für den Kunden auf Lager zu halten. Ausgenommen sind diesbezüglich Ersatzteile, welche für den Betrieb besagter Erzeugnisse erforderlich sind: Für den Fall, dass aufgrund eines Schadens bzw. eines Mangels die Mängelfrist eingehalten werden muss, sind die entsprechenden Teile zu bevorraten oder müssen bei Bedarf zumindest vom Verkäufer beschafft werden können. Unabhängig davon sind erfolgsorientierte Verkäufer durchaus gut beraten, Ersatzteile über viele Jahre hinweg zu bevorraten.
Immerhin wissen dies qualitätsbewusste Kunden erfahrungsgemäß sehr zu schätzen. Die Kosten für Lagerhaltung sollten jedoch stets auch in Relation zum tatsächlichen Nutzen stehen. Insofern ist die dauerhafte Bevorratung immer auch reine Ermessenssache.