Sonderurlaub: nicht nur unverhofft kommt oft

Sommerzeit bedeutet für viele Arbeitnehmer in Deutschland Urlaubszeit. Gerade, wenn sie Familie haben und ihre Kinder von den Schulen in die bald anstehenden und wohlverdienten Ferien entlassen werden. Doch es gibt auch Tage, an welchen Unternehmen ihre Beschäftigten aus besonderen, in seiner Person liegenden Gründen vom Arbeitsalltag freistellen müssen (vgl. § 616 BGB). In diesen Fällen spricht man von einem Sonderurlaub – und dieser kommt nicht immer unverhofft.

Von der Hochzeit bis zum Todesfall …

… gibt es zahlreiche Gründe für Sonderurlaub. Wichtig ist allerdings, dass der Grund für die Arbeitsfreistellung, wie eingangs erwähnt, in besonderen Umständen der Person des Arbeitnehmers zu suchen ist, damit sie von anderen Urlaubsarten (Erholung, Weiterbildung, etc.) abgegrenzt werden kann.

Darunter zählen:

– der Umzug
> aus beruflichen Gründen

– Niederkunft der Ehe- oder Lebenspartnerin

– Sonderurlaub im Todesfall eines Angehörigen
> Ehe- oder Lebenspartnerin, Eltern, Kinder

– berufliche Jubiläen
> wie z.B. 25jähriges Dienstjubiläum

– Erkrankung eines Angehörigen im eigenen Haushalt
> von Kindern oder der Betreuungsperson der Kinder

– eigene Hochzeit

Sonderurlaub muss „verhältnismäßig“ sein

Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderurlaub ist die Tatsache, dass dieser nicht eine „verhältnismäßig erhebliche Zeit” andauern darf – und das ist in vielen Auslegungssache.

In der Rechtspraxis finden sich folgende Ansatzpunkte:

Für die im zweiten Aufzählungspunkt genannte Niederkunft der Partnerin wird in der Regel ein Arbeitstag als ausreichend angesehen. Aber auch im Falle einer Erkrankung eines Angehörigen (s. Punkt Nr. 5)! Die Begründung: Hier soll der Arbeitnehmer den Sonderurlaub für die Organisation der Betreuung nutzen.

Übrigens im Gegensatz zur Erkrankung der Kinder beziehungsweise ihrer Betreuungspersonen. Hier sind vier Tage vorgesehen. Auch diese Sollen zur Organisation von Ersatz genutzt werden. Für den Fall des eintretenden Todes eines Angehörigen (s. Punkt 2) sind zwei Tage Sonderurlaub vorgesehen.

Weitere Gründe ohne zeitliche Befristung

Zudem gibt es weitere Umstände, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, für die allerdings vom Gesetzgeber keine definitiven Fristen vorgesehen sind. Das kann die Teilnahme an Gewerkschaftsverbänden oder die Wahrnehmung staatsbürgerlicher Rechte und Pflichten. Zum Beispiel die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen als Zeuge. Hier muss der Urlaub zumindest die Dauer enthalten, die zur Durchführung der Tätigkeiten erforderlich ist.

Fazit: nicht nur unverhofft kommt oft

Das waren nur einige der zahlreichen Fälle, in denen Beschäftigte Anspruch auf Sonderurlaub haben. Und diese haben gezeigt, dass das nicht immer ein trauriger Anlass sein muss. Auch wenn in einigen Fällen eine der beiden Parteien Anlass und Dauer des Sonderurlaubs nicht immer gerechtfertigt erscheinen mag. Die Regelungen bestehen zurecht, denn Erholungsurlaub soll – wie der Name schon sagt – ausschließlich der Erholung dienen.

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