Möglichkeiten für Unterstützungen und Beihilfen durch Arbeitgeber

Der Begriff „Beihilfe“ bezeichnet ein eigenständiges beamtenrechtliches Versorgungssystem, das der Tatsache Rechnung tragen soll, dass Beamte von der Versicherungspflicht befreit sind. Beamte können also jederzeit eine private Krankenversicherung abschließen. Der Dienstherr hat nach dem Konzept der Beihilfe eine soziale Verantwortung gegenüber dem Beamten und seiner Familie: Er muss sich nämlich an den Kosten für Krankheit, Pflege und auch für die Geburt eines Kindes beteiligen. Im Grunde genommen ist die Beihilfe für Beamte also eine zusätzliche Form der Unterstützung über die Bezüge hinaus. Aber auch in der Privatwirtschaft gibt es Beihilfen, mit denen Arbeitgeber ihre Mitarbeiter unterstützen können.

Beihilfen und Unterstützungen von privaten Arbeitgebern

Die Beihilfe für Beamte und Beamtenanwärter beträgt in der Regel 50%. Mit einer sogenannten Beihilfeversicherung können Beamte den verbleibenden Teil der Kosten abdecken. Hierbei handelt es sich also um eine Art private Krankenversicherung für Beamte. Aber auch in der Privatwirtschaft gibt es Beihilfen, mit denen Arbeitgeber Mitarbeiter unterstützen können.

Von privaten Arbeitgebern gewährte Zuschüsse und Zuwendungen sind bis zu 600 € pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr von der Lohnsteuer befreit, wenn sie

  • von einer Einrichtung gezahlt werden, die mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffen wurde, aber unabhängig vom Arbeitgeber und mit ausreichender Autonomie ist, oder
  • vom Betriebsrat oder einer anderen Arbeitnehmervertretung ohne maßgeblichen Einfluss des Arbeitgebers aus vom Arbeitgeber bereitgestellten Mitteln gezahlt werden oder
  • vom Arbeitgeber selbst nach Absprache mit dem Betriebsrat oder anderen Arbeitnehmervertretern gezahlt werden oder
  • der Arbeitgeber zahlt selbst nach einheitlichen Grundsätzen, denen der Betriebsrat oder andere Vertreter der Arbeitnehmer zugestimmt haben.

Die oben genannten Voraussetzungen müssen nicht erfüllt sein, wenn das Unternehmen weniger als fünf Arbeitnehmer beschäftigt (vgl. R 3.11 Abs. 2 Satz 3 LStR) und der Grund für die Unterstützung ausreichend begründet ist.

Leistungen, die private Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern gewähren, sind daher steuerfrei, wenn sie 600 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Die Unterstützung muss durch den Grund gerechtfertigt sein und der Arbeitnehmer muss wirtschaftlich belastet sein. Eine wirtschaftliche Härte des Arbeitnehmers ist jedoch für Leistungen bis zu 600 € pro Jahr nicht erforderlich.

Steuerfreie Beihilfen des Arbeitgebers in Notfällen

Der Arbeitgeber darf steuerfreie Hilfe leisten, wenn der Arbeitnehmer durch Notsituationen finanziell belastet wird. Zu solchen Notsituationen gehören Krankheit oder Tod des Arbeitnehmers oder eines Familienmitglieds, Verlust von Eigentum aufgrund höherer Gewalt (z. B. Überschwemmung, Feuer). Leistungen zur Unterstützung des Arbeitnehmers sind bis zu 600 € pro Kalenderjahr steuerfrei.

Höhere Leistungen bleiben ebenfalls steuerfrei, wenn sie durch eine besondere Notlage gerechtfertigt sind und sich der Arbeitnehmer in einer besonderen Situation befindet.

Dabei müssen das Einkommen und der Familienstand des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn bei der Prüfung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit ein zumutbarer Abzug auf der Grundlage der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) unter Berücksichtigung der Nettoeinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Arbeitnehmers und seines Ehegatten vorgenommen wird.

Heiratsbeihilfe

Heiratet ein Mitarbeiter und teilt dies seinem Arbeitgeber mit, kann der Arbeitgeber ihm freiwillig eine Unterstützungsleistung gewähren. Diese Leistung wird als Heiratsbeihilfe bezeichnet. In diesem Zusammenhang muss zwischen den Begriffen „einmalige Sachzuwendung“ und „steuerfreie Sachleistungen“ unterschieden werden. Es gelten für beide unterschiedliche Freigrenzen. Die Zulage in Geldform ist steuerpflichtiges Arbeitsentgelt (Lohnsteuer, Sozialversicherung)

Höhe der Beihilfen bei Heirat in den Jahren 2021 bis 2022

Die Höhe des Freibetrags ist im Allgemeinen dem Arbeitgeber überlassen. Wenn er seinem Arbeitnehmer helfen möchte, Steuern zu sparen, kann er ihm den Zuschuss in Form einer Sachleistung gewähren. Für diese Art von Leistung liegt die steuerfreie Grenze im Jahr 2021 bei 44 Euro pro Monat, ab 2022 bei 55 Euro.

Bis zur Abschaffung der Regelung aus § 3 Nr. 15 Einkommensteuergesetz (EStG) im Jahr 2006 war der Ehegattenfreibetrag bis zu einem Betrag von 315 Euro steuerfrei.

Ist die Heiratsbeihilfe steuerfrei?

Seit dem 1. Januar 2006 ist eine Heiratszulage, die über der steuerfreien Grenze liegt, generell steuer- und beitragspflichtig. Diese Steuer- und Beitragspflicht gilt für alle Bereiche der sozialen Sicherheit.

Die einzigen Ausnahmen von der Steuerpflicht sind Sachleistungen bis zu einem maximalen Bruttowert von 60 Euro. Sie sind weiterhin steuerfrei. Übersteigt ihr Wert diese Grenze, muss die als Sachleistung gewährte Leistung ebenfalls in voller Höhe versteuert werden.

Praktischer Tipp:

Zu Belegzwecken ist es ratsam, die Zustimmung des Betriebsrats/der Personalvertretung kurz festzuhalten und gegenzeichnen zu lassen. Das unterschriebene Protokoll gilt als Beleg für das Lohnkonto.

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