E-Mobilität in der WEG-Anlage – Errichtung von Ladestationen soll unkomplizierter werden

Das Thema E-Mobilität spielt in der geplanten Reform des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) eine zentrale Rolle. Damit soll es Mieter*innen und Eigentümer*innen künftig leichter gemacht werden, Ladestationen für Elektroautos einzurichten. Die Änderungen umfassen unter anderem einen grundsätzlichen Anspruch zur Installation von E-Ladesäulen sowie die Möglichkeit, online an Abstimmungen der Eigentümergemeinschaft teilzunehmen. Die wichtigsten Informationen im Überblick.

Inhaltsverzeichnis

Hintergründe der Novelle – das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung

Das Klimaschutzprogramm der Bundesregierung sieht bis 2030 eine Reduktion der Emissionen um 40 – 42 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 vor. Eine wichtige Rolle spielt dabei der Masterplan Ladeinfrastruktur. Die am 23. März 2020 vom Bundeskabinett beschlossene Reform von WEG und BGB soll zur Förderung der Implementierung von E-Mobilität in Miet- und WEG-Objekten beitragen. Der Entwurf des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) liegt dem Bundesrat seit dem 3. April 2020 als besonders eilbedürftige Vorlage zur Beschlussfassung vor (siehe BR-Drucksache 168/20).

Der Masterplan strebt bis 2030 die Schaffung von einer Million Ladepunkte für Elektrofahrzeuge in Deutschland an. In diesem Zusammenhang ist auch der am 4. März 2020 vom Bundeskabinett verabschiedete Entwurf des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes (GEIG) von Bedeutung. Er soll unter anderem sicherstellen, dass bei der Errichtung von Wohn- und Nichtwohngebäuden mit mehr als zehn Stellplätzen sowie bei umfangreichen Renovierungsarbeiten eine bestimmte Anzahl der Stellplätze mit der für die Elektromobilität notwendigen Ladetechnologie ausgestattet wird.

Aktuelle Situation im WEG-Recht

Das aktuell gültige Wohnungseigentumsgesetz stammt aus dem Jahr 1951 und ist unter vielen Gesichtspunkten nicht mehr zeitgemäß. So berücksichtigt es beispielsweise nicht die Anforderungen, die im Zusammenhang mit dem Ausbau der Elektromobilität und dem Klima- sowie dem demografischen Wandel entstanden sind.

Aktuell haben Eigentümer*innen, die Leitungen für Ladestationen auf eigene Kosten verlegen wollen, keinen Anspruch auf eine Zustimmung der Eigentümergemeinschaft im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung. Als Grund führt das Landgericht München I in seinem Urteil vom 21. Januar 2016 (Az. 36 S 20141/15) an, dass entsprechende Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge aktuell nicht zum technischen Mindeststandard gehören.

Die Veränderungen im WEG-Recht nach der Gesetzesreform

Die Gesetzesänderung soll es Wohnungseigentümer*innen, aber auch Mieter*innen erleichtern, private Ladestationen für Elektrofahrzeuge einzurichten. Bisher war es aufgrund der Notwendigkeit der Zustimmung aller Eigentümer*innen relativ leicht möglich, die Installationen von Ladesäulen zu verhindern. Nach Inkrafttreten des Gesetzes soll damit Schluss sein.

Künftig haben Wohnungseigentümer*innen einen grundsätzlichen Anspruch darauf, dass ihnen der Einbau einer E-Ladesäule gestattet wird. Ebenso haben künftig auch Mieter*innen einen Anspruch darauf, dass die Vermieter*in den Einbau von Elektro-Ladestationen und die Durchführung von Maßnahmen zur Reduzierung von Barrieren und der Verbesserung des Einbruchschutzes auf Kosten der Mietenden gestattet.

Darüber hinaus sieht die Novelle noch einige weitere Regelungen vor, mit denen die Wohnungseigentümergemeinschaft die Möglichkeiten der Digitalisierung in Zukunft besser nutzen können soll. Auch sollen Entscheidungsprozesse innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft transparenter und effizienter ablaufen. So sieht etwa das geltende Recht vor, dass eine Teilnahme an der Wohnungseigentümergemeinschaft nur durch persönliche Anwesenheit möglich ist. In Zukunft soll es den Wohnungseigentümer*innen aber auch gestattet sein, online teilzunehmen. Weiterhin müssen Umlaufbeschlüsse in Zukunft nicht mehr zwingend schriftlich mit Unterschrift erfolgen. Stattdessen wird auch die elektronisch unterstützte Beschlussfassung ermöglicht. Damit können einstimmige Beschlüsse über entsprechende Apps oder Plattformen realisiert werden.

Daneben soll es noch einige weitere Neuerungen geben, die für mehr Effizienz innerhalb des Wohnungseigentumsrechts sorgen sollen. Hier sind vor allem die folgenden Bereiche zu nennen:

  • Das Recht der Eigentümer*innen auf Einsichtnahme in die Verwaltungsunterlagen wird gesetzlich festgeschrieben und es wird ein jährlicher Vermögensbericht der Verwalter*in eingeführt.
  • Ein Wechsel der Hausverwaltung wird in Zukunft leichter.
  • Ladungsfristen für Wohnungseigentümerversammlungen werden verlängert und Hürden für die Beschlussfassung beseitigt.
  • Die Position des Verwaltungsbeirats wird durch eine Flexibilisierung seiner Zusammensetzung gestärkt. Die Haftung der Mitglieder wird beschränkt.

Nach aktuellem Stand rechnet die Bundesregierung damit, dass das neue Gesetz noch diesen Herbst in Kraft tritt.

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