Fluchtwege richtig kennzeichnen. Eine Wissenschaft für sich!

Unternehmer haben an alles Mögliche zu denken. Über manche Fragen denken sie erst nach, wenn es so richtig akut wird. Dazu zählt auch Folgende: Wie werden Fluchtwege richtig gekennzeichnet beziehungsweise was genau muss ich dabei beachten? Wir haben uns auf die Suche nach Antworten begeben. Hier nun ein Überblick zu den wichtigsten Resultaten.

Ergebnis Nr. 1: Fluchtwege kennzeichnen ist Chefsache

Wie Fluchtwege, Notausgänge respektive Flucht- und Rettungspläne gestaltet sein müssen, das regelt die Arbeitsstättenregel ASR A2.3.* Diese besagt ausdrücklich, dass vor allem der Arbeitgeber in der Pflicht steht, Vorkehrungen zu treffen, damit sich die Beschäftigten bei Gefahr unverzüglich in Sicherheit bringen und somit schnell gerettet werden können. Was er dazu konkret unternehmen muss, regeln die folgenden Verordnungen.

Ergebnis Nr. 2: Auf die Beschilderung kommt es an

So finden sich in der ASR A1.3 Vorschriften zur „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung.“ Unter anderem Hinweise zur Beschilderung. In welchem Fall sind zum Beispiel korrosionsbeständige Schilder aus Aluminium anzubringen? Wo dagegen reichen lösungsmittel- und chemikalienbeständige Kunststoffschilder aus? Sobald man sich als Verantwortlicher hinsichtlich dieser Fragen in der ASR A1.3 „schlau gemacht“ hat, gilt es die erforderlichen Schilder zu erwerben. Das geht heutzutage vergleichsweise einfach und schnell. Im Internet finden sich zahlreiche Anbieter hochwertiger Schilder für sämtliche unternehmerischen Belange. Das rheinland-pfälzische Familienunternehmen Schilder Becker beispielsweise versorgt seit fast vier Jahrzehnten Kunden aus den unterschiedlichsten Branchen mit Schildern, die den Anforderungen der ASR gerecht werden.

Ergebnis Nr. 3: Fluchtwege freihalten

Doch selbst das beste Schild nützt nichts, wenn man die Fluchtwege zustellt beziehungsweise versperrt. Selbst, wenn dies nur für einen „kurzen Zeitraum“ der Fall ist. Ein Brand etwa braucht oft nur wenige Minuten, bis er sich flächendeckend ausgebreitet hat. Unternehmen, die ihren Firmensitz in größeren Gewerbeimmobilien, ausgestattet mit Fahrstühlen, haben, müssen zudem darauf achten, dass diese niemals Bestandteil des Fluchtweges sein dürfen.

Ergebnis Nr. 4: Fluchtwege müssen möglichst kurz sein

Wie bereits oben erwähnt ist zu gewährleisten, dass sich Angestellte unverzüglich in Sicherheit bringen können. Aus diesem Grund ist Fluchtweg so anzuordnen, dass er möglichst kurz ist. Die maximale Länge (Luftlinie) beträgt in der Regel maximal 35 Meter. Das ist natürlich in größeren Firmengebäuden etwas schwerer zu gewährleisten. Allen voran, wenn diese in einer Zeit erbaut worden sind, in welcher die ASR noch gar keine Berücksichtigung fand. Hier muss nachgerüstet werden. Die Maßnahmen können dabei unterschiedliche Ausmaße annehmen. In manchen Fällen reicht es bereits, die Gebäude mit zusätzlichen Feuerlöschern auszurasten. Es kann aber vorkommen, dass größere Baumaßnahmen erforderlich werden.

Ergebnis Nr. 5: Fluchttüren müssen sich leicht öffnen lassen können

Schilder verweisen auf den freien und kurzen Fluchtweg? Gut gemacht, bringt jedoch nichts, wenn sich die Fluchttüren nicht öffnen lassen! Auf den Fluchtwegen dürfen sich keine manuell zu betätigende Karussell- und Schiebetüren befinden. Am besten installiert man auf diesen spezielle Notausstiegstüren, die sich leicht und ohne besondere Hilfsmittel öffnen lassen.

Fazit: Gegen eine Katastrophe kann man sich zwar nicht absichern …

Doch die damit verbundenen Konsequenzen kann man auf ein mögliches Mindestmaß reduzieren. Und dazu ist man als Chef auch verpflichtet. Schließlich gehört der Schutz vor physischen Gefahren zu einer der elf „Grundrechte“ im Arbeitsrecht.

 

* Nähere Informationen zu den technischen Regeln für Arbeitsstätten finden sich auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

 

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