Riester für Freiberufler: Mithilfe der Künstlersozialkasse möglich

Die Rentenversicherungspflicht für Selbstständige, die Ursula von der Leyen zum Juli 2013 einführen wollte, ist vorerst vom Tisch. Doch damit ist nicht allen Selbstständigen wirklich ein Gefallen getan. So manch ein Selbstständiger hat für das Alter noch nicht ausreichend vorgesorgt. Handlungsbedarf besteht insbesondere bei vielen Freiberuflern, zumal in vielen kreativen Berufen immer niedrigere Honorare gezahlt werden.

Ein erster Schritt für freiberuflich tätige Kreative ist der Aufnahmeantrag in der Künstlersozialkasse (KSK), soweit sie die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen. Wenn sie aufgenommen wurden, sollte sie der zweite Schritt hin zur Riester-Rente führen (die Aachen Münchener bietet hierfür einen praktischen Zulagenrechner). Was viele nämlich nicht wissen: Die Selbstständigkeit und Riester schließen sich nicht grundsätzlich aus (vgl. Information der Künstlersozialkasse).

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Riester-Zulagen

Um die Riester-Zulagen in Anspruch nehmen zu können, müssen Sie die vier folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland
  • Wohnsitz in Deutschland
  • Eigenschaft als Förderberechtigter
  • Abschluss eines Riester-Vertrags mit Rente, der kein Kapitalwahlrecht beinhaltet

Kopfzerbrechen bereitet Selbstständigen die Einstufung als Förderberechtigte. Dies erfordert im Regelfall die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Selbstständige und Gewerbetreibende nicht unterliegen. Anders geartet ist dies allerdings bei kreativen Freiberuflern, die in die Künstlersozialkasse aufgenommen wurden. Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme tritt bei ihnen die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wieder ein – und damit können sie auch die Riester-Zulage in Anspruch nehmen, soweit sie die restlichen Voraussetzungen erfüllen. Über Alternativen zur Riester-Rente für nicht in der KSK versicherte Selbstständige lesen Sie in diesem Artikel weiter.

Die Höhe der Riester-Zulage

Seit dem Jahr 2008 erhalten Sie pro Jahr eine Grundzulage in Höhe von 154 Euro für Ihre Altersvorsorge. Wenn Sie kindergeldberechtigt sind, können Sie für jedes Ihrem Riester-Vertrag zugeordnete Kind eine jährliche Kinderzulage von 185 Euro pro Jahr beantragen. Kinder, die ab dem 1. Januar 2008 geboren wurden, bringen Ihnen sogar 300 Euro Kinderzulage pro Jahr.

Ebenso wie für abhängig Beschäftigte gilt für Freiberufler, dass sie einen sogenannten Sockelbeitrag zu leisten haben, um einen Anspruch auf die Zulage zu erwerben. Der Mindesteigenbetrag beläuft sich auf 4 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Einkommens im Vorjahr. Hatten Sie also beispielsweise im letzten Jahr ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen in Höhe von 40.000 Euro, so müssen Sie mindestens 1.600 Euro einzahlen, um einen Anspruch auf die Förderung zu erwerben. Sind Ihrem Vertrag beispielsweise zwei Kinder zugeordnet, so erhalten Sie eine Förderung von 154 + 185 + 185 = 524 Euro – ein stattlicher Betrag, der zusätzlich zur Verzinsung des Vertrags fließt.

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