Das Urheberrecht im Web ist eine verzwickte Angelegenheit. Denn die Mühlen der Justiz mahlen langsam und so laufen die Entwicklungen im Recht denen im Internet oftmals hinterher. Darunter leiden nicht nur jene, die sich in ihren Rechten verletzt fühlen, sondern auch jene, die unwissentlich Urheberrechtsansprüche missachten, wie das Beispiel Fotos zeigt.
Ein Bild sagt mehr als 1.000 Worte …
… und spart Zeit. Gerade für (Online-) Redakteure und Blogger eine wichtige Ressource. Denn wer im Internet punkten möchte, muss seinem Publikum in möglichst kurzer Zeit möglichst viele hochwertige Informationen und Inhalte bieten. Ein Kriterium für Hochwertigkeit: Das Untermauern der niedergeschriebenen Worte mit ausdrucksstarken Bildern.
Und dies bezüglich ist das Netz ein regelrechtes Eldorado. Ein Klick auf die Suchmaschine seines Vertrauens, Schlagwörter eintippen, auf den Menüpunkt Bilder gehen, scrollen, anklicken, Copy & Paste und fertig.
Das Urheberrecht im Web: eine Stolperfalle
Doch manchmal ist der effizienteste Umgang Zeit zu sparen, sich Zeit zu nehmen. Gerade wenn es um die Bildrecherche geht. Denn das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Vor allem im puncto Fotos gilt das Urheberrecht im Web als regelrechte Stolperfalle. Mit anderen Worten, oben beschriebenes Vorgehen kann für Sie sehr teuer werden – wir sagen nur: Abmahnung!
Ein Fall, der besonders für Aufsehen und Verunsicherung sorgte, war jener zwischen einem Webseiten-Betreiber und einem Fotografen, der sein Werk auf der Fotoplattform pixelio.de der Internetgemeinde zur Verfügung stellte. Der Betreiber wog sich in Sicherheit. Schließlich sind die Nutzungsbedingungen auf Pixelio sehr eindeutig formuliert. Diesen entsprechend hat er auch den Urheber des Bildes auf seiner Webseite genannt. Doch Bilder sind im Netz auch direkt über die Bild-URL abrufbar und in dieser URL kann ein Urheber aus technischen Gründen nicht genannt werden. Darin sah der Fotograf seine Rechte verletzt und klagte dies bezüglich auf Schadensersatz gegenüber dem Webseitenbetreiber.
Wohl gemerkt: In diesem Fall ging es nicht darum, dass jemand ein Bild im Netz recherchiert, auf seine Webseite gestellt und dann als sein eigenes Werk ausgegeben hat, sondern den Urheber nicht dort genannt hatte, wo dieser aus seiner Sicht ebenfalls vermerkt sein sollte. Pixelio selbst hatte dann auch reagiert und die Bilder des Klägers nicht mehr zum Download zur Verfügung gestellt. Der Klage wurde zunächst stattgegeben, jedoch in höherer Instanz wiederrufen. Detaillierte Informationen zum Fall finden sich im Blogbeitrag des Rechtanwaltes Niklas Putte: OLG Köln: Pixelio-Urteil hat keinen Bestand.
Der korrekte Umgang mit Fotos: Im Zweifel den Urheber fragen
Wie Sie sehen: alles gar nicht so einfach! Bevor Sie ein Foto verwenden, sollte Ihnen bewusst sein: Jedes ist durch das Urheberrechtsgesetz geschützt – egal, ob es mit einem Copyright-Vermerk versehen ist oder eben nicht. Nur sehr alte Fotos dürfen Sie frei nutzen (siehe hierzu § 64 UrhG und § 72 Abs. 3 UrhG). In der Praxis bietet sich das allerdings eher selten an. Schließlich ist im Netz Aktualität oft das Maß der Dinge.
Wenn Sie also ein Foto finden, welches Sie unbedingt für Ihre Zwecke verwenden möchten, durchsuchen Sie zunächst die Seite gründlich. Sind irgendwo Lizensbedingungen hinterlegt? Un dzwar in einer Sprache, die es nicht erfordert, zunächst zwölf Semester Jura zu studieren? Wenn nicht, Finger weg! Im Zweifelsfall, bitten Sie den Urheber um Erlaubnis. Am besten schriftlich.
Selbst das ist keine Garantie
Lesen Sie die Bedingungen, die Ihnen der Urheber nennt, genau durch. Doch selbst das ist manchmal leider keine Garantie. Bestimmte Verwendungsarten können im Nutzungsrecht ausgeschlossen sein. Zum Beispiel kann ein Bild für redaktionelle Nutzung, nicht aber für kommerzielle Zwecke erlaubt sein. Die Trennung zwischen redaktioneller und kommerzieller Nutzung ist hier allerdings oftmals uneindeutig. Sollten nach alldem Zweifel bezüglich dem Urheberrecht im Web weiterhin Zweifel bestehen rufen Sie den Fotografen einfach mal an. Schließlich ist er kein Unmensch und hat meist ein berechtigtes Interesse, dass sein Werk Beachtung findet.