Was tun bei Abmahnung wegen Markenverletzung?

Immer wieder erhalten Unternehmer, aber auch Privatpersonen Post vom Anwalt: Abmahnungen mit dem Vorwurf der Markenverletzung. Nehmen Sie solche Briefe nicht auf die leichte Schulter. Reagieren Sie umgehend – gleichgültig, ob es sich um eine berechtigte oder vermeintlich unberechtigte Abmahnung handelt. Hier lesen Sie, wie man richtig reagiert, Fehler vermeidet, und ab wann man besser einen Fachanwalt für Markenrecht einschaltet.

Schutz vor unbefugter Nutzung und Plagiaten

Inhaber von Markenrechten werden vor unbefugter Nutzung von eingetragenen Marken, Kennzeichen oder Bezeichnungen durch das Marken- und Kennzeichenrecht geschützt. Dazu gehört auch der Schutz vor Plagiaten. Der Schutz einer Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt erfolgt durch Eintragung in das Markenregister. Der Inhaber der Marke genießt dann das alleinige Nutzungsrecht. Sieht er dieses Recht verletzt, beauftragt er eine Abmahnung. Die Rechtsanwälte heldt zülch & partner beschäftigen sich professionell mit derartigen Abmahnungen in diesem Themenfeld. Markenrechtsverletzungen können vielfältige Ursachen haben, etwa die Nutzung eines geschützten Kennzeichens für ein gleiches Produkt bei Plagiaten. Selbst Verwechslungsgefahr kann den Markenschutz unter Umständen bereits verletzen.

Wenn eine Abmahnung kommt

Inhaltlich folgt eine Abmahnung zum Markenschutz meist einem Schema. Der Abmahnende fordert:

  • die Markenverletzung zu beseitigen,
  • künftige Verletzungen zu unterlassen,
  • eine Unterlassungserklärung abzugeben,
  • die Erstattung von Anwaltskosten sowie Schadensersatz, und
  • er verlangt Auskunft über Dauer und Umfang der Markenverletzung.

Der Streitwert bei Markenverletzungen ist oftmals hoch, daher werden auch beträchtliche Anwaltskosten, gern im vierstelligen Bereich, angesetzt. Zudem werden häufig sehr kurze Fristen gesetzt. Sobald eine solche Abmahnung eintrifft, ist der schnelle Rat eines Profis gefragt. Nur fachlich versierte Markenrechtsanwälte können eine Abmahnung richtig einschätzen und entsprechend reagieren. Der Anwalt kann auch beurteilen, ob die Abmahnung überhaupt berechtigt ist.

Zentraler Bestandteil: Die Unterlassungserklärung

Fachleute raten unbedingt davon ab, ungeprüft eine Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Falls in ihr eine Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall festgelegt ist, gilt sie als strafbewehrt. Die Folgen können weitreichend sein. Der Unterzeichnende verpflichtet sich nämlich, keine weiteren Markenverstöße zu begehen – für 30 Jahre! Da viele Unterlassungserklärungen zu weitgehend oder zu schwammig formuliert sind und in vielen Fällen auch die geforderte Vertragsstrafe überhöht ist, sollte ein Markenanwalt bei der Umformulierung helfen. Bleiben Sie nach Erhalt einer Abmahnung keinesfalls untätig: Wenn Sie diese einfach ignorieren, kann der Abmahnende eine einstweilige Verfügung erwirken.

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