Erbschaftssteuerrecht Jetzt noch schnell Betriebsvermögen steuerfrei übertragen

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Das Erbschaftssteuerrecht steht kurz vor einer grundlegenden Reformierung. Ein in den nächsten Monaten erwartetes Urteil des Bundesverfassungsgerichts könnte endlich Bewegung in die Diskussion um die Ungerechtigkeit der aktuellen Regelung hinsichtlich der Besteuerung von vererbtem Betriebsvermögen bringen.

Der Bundesfinanzhof sieht in der aktuellen Fassung des Erbschaftssteuergesetzes eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Durch die §§ 13 a und b ErbStG in Verbindung mit § 19 Abs. 1 ErbStG können Unternehmer bisher bis zu 100 Prozent ihres Betriebsvermögens steuerfrei vererben. Laut Kevin Roblick von RTC|Schütte gibt es hingegen keine Verschonungsregelungen für die Vererbung von Privatvermögen. Auch rp-online.de berichtete bereits über die Thematik.

Willkürliche Methoden auf dem Prüfstand

Bereits seit Jahren haben Verbraucher die Möglichkeit, ihr Privatvermögen über Scheinfirmen am Fiskus vorbei zu schleusen. So wurden Unternehmen lediglich zu dem Zweck gegründet, um Privatvermögen in Unternehmenseigentum zu übertragen. Im Todesfall konnte es so vor der Erbschaftssteuer gerettet werden. Die Bundesregierung machte mit dieser Willkür im Juni 2013 Schluss, indem sie derartige Scheinfirmen untersagte.

Doch noch immer gibt es ein Schlupfloch für Betroffene: Besteht bereits ein Familienunternehmen, kann jederzeit ein privates Vermögen in Firmeneigentum überführt und somit vor der Erbschaftssteuer geschützt werden.

Die bisherige gesetzliche Regelung wurde damit begründet, dass im Falle des Ablebens eines Firmeninhabers durch die steuerliche Begünstigung Arbeitsplätze gerettet werden könnten. Dieser Argumentation konnte der Bundesfinanzhof jedoch nicht folgen.

Sofortiger Handlungsbedarf für Unternehmer

Sollte die erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Sinne des Bundesfinanzhofs ausfallen, würde das aktuelle Erbschaftssteuerrecht für verfassungswidrig erklärt und müsste neu geregelt werden. In diesem Zuge könnte die Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen fallen. Zukünftig könnten Betriebsvermögen ebenso besteuert werden wie Privatvermögen.

Unternehmer, die den Ausstieg aus ihrem Unternehmen bereits planen, sollten ihre Pläne gegebenenfalls vorziehen und bereits jetzt ihr Vermögen auf ihre Erben übertragen. Im Idealfall geschieht dies bereits, bevor die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergeht. Auf diese Art und Weise können Unternehmer der höheren Besteuerung ihres Vermögens entgehen.


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