Ihr Recht am Arbeitsplatz: Die Urlaubsplanung

Der Sommer steht vor der Tür und die Urlaubsplanung steht an. Die erste Hürde dabei ist, dass der Antrag auf Urlaub genehmigt wird und sich nicht mit den Plänen der Kollegen überschneidet. Ist diese einmal überwunden, so geht es an die persönliche Planung des Urlaubsziels. Welche vertraglichen Regelungen gelten für mich als Arbeitnehmer? Gibt es in bestimmten Fällen Sonderregelungen? Wir beantworten diese Fragen im diesem Teil unserer Monatsserie „Ihr Recht am Arbeitsplatz“.

Anspruch auf Urlaub

Die Zahl der Urlaubstage ist im Tarif- beziehungsweise Arbeitsvertrag festgelegt. Diese Anzahl richtet sich dabei nach der Arbeitswoche des Arbeitnehmers sowie dem Datum des Eintritts in das Arbeitsverhältnis.

  • Arbeitnehmern mit einer sechs-Tage-Woche stehen 24 Erholungstage pro Jahr zu.
  • Arbeitnehmern mit einer fünf-Tage-Woche stehen 20 Erholungstage pro Jahr zu.
  • Einen Anspruch auf den gesamten Urlaubsanspruch hat der Arbeitnehmer, welcher vor dem 01. Juli das Arbeitsverhältnis antritt. Wer nach diesem Zeitpunkt eingestellt wird, erhält nur ein Zwölftel des gesetzlichen Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses.

Ohne Urlaubsbescheinigung keine Urlaubsplanung

Wechselt man innerhalb eines Kalenderjahres den Arbeitgeber, so ist der Arbeitnehmer dazu verpflichtet, eine Urlaubsbescheinigung des früheren Arbeitgebers vorzulegen. In dieser wird beschrieben, wie viele Urlaubstage der Arbeitnehmer im ehemaligen Unternehmen bereits in Anspruch nahm. Diese werden ihm von der Anzahl der Urlaubstage beim neuen Arbeitgeber abgezogen, sodass der gesetzliche Urlaubsanspruch nicht überschritten wird. Liegt diese Bescheinigung nicht vor, so ist der neue Arbeitgeber nicht verpflichtet dem Urlaubsantrag stattzugeben.

Zeiten der Urlaubsplanung

Grundsätzlich ist man in den Zeiten der Urlaubsplanung frei und kann sich nach den persönlichen Wünschen richten. Der Arbeitgeber ist dementsprechend verpflichtet den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers nachzugehen. Folgende Ausnahmen gelten aber auch bei dieser Regelung:

  • Dringende betriebliche Erfordernisse, wie zum Beispiel Großprojekte, das Weihnachtsgeschäft oder wichtige Konferenzen können die Planung des Urlaubs für einige Tage oder Wochen sperren.
  • Soziale Kriterien sollten bei der Urlaubsplanung Beachtung finden. Hierzu zählen vor allem Eltern von schulpflichtigen Kindern, da sich hier die Urlaubsplanung auf die Schulferien beschränkt. Sind in einem Betrieb mehrere Eltern, welche nur die Schulferien für die Urlaubsplanung in Anspruch nehmen können, oder Ehegatten von Lehrern, so muss dies ebenfalls beachtet werden. In der Praxis bedeutet dies, dass man ein wechselndes Modell austüftelt, nach dem sich die Arbeitnehmer in den Ferien absprechen: Wer die Sommerferien in einem Jahr erhält, erhält im darauffolgenden Jahr die Osterferien, und umgekehrt.
  • Gesundheitliche Kriterien werden hier natürlich auch mit einbezogen. Wer für die Pflege eines Familienmitglieds zu bestimmten Zeiten Urlaub möchte, erhält hier einen Vorteil. Gleiches gilt für Heimaturlaube von Migranten oder religiöse Gründe.

Recht auf Sonderurlaub

Wie viel bezahlten Urlaub Sie erhalten ist im Arbeitsvertrag niedergeschrieben. Zusätzlich du diesem vertraglich geregelten Urlaub, haben Sie auch das Recht auf einen Sonderurlaub, welchen Sie in Ihre Urlaubsplanung miteinbeziehen können. Laut § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches hat ein Arbeitnehmer ein Recht auf eine vorübergehende bezahlte Freistellung, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Die Dauer des Sonderurlaubs richtet sich nach den folgenden Arten der Freistellung.

  • Geburt des Kindes: 1 Tag
  • Umzug aus dienstlichem Grund: 1 Tag
  • 25- und 40-jähriges Arbeitsjubiläum: 1 Tag
  • Schwere Erkrankung eines Angehörigen: 1 Tag
  • Tod eines Familienangehörigen: 2 Tage
  • Schwere Erkrankung des Kindes: bei nicht Vollendung des zwölften Lebensjahres: 4 Tage

Grundsätzlich gilt immer zu beachten: Planen Sie Ihren Urlaub ausschließlich unter Absprache mit Ihrem Arbeitgeber. Wer ohne Absprache in den Urlaub geht, dem drohen Kündigung und Schadensersatzansprüche.

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