Rechte und Pflichten von Azubis

In weniger als drei Monaten ist es wieder so weit. Mit der Berufsausbildung starten viele junge Menschen in einen neuen Lebensabschnitt. Dann werden aus Schülern Auszubildende, kurz Azubis. Mit dem Eintritt ins Arbeitsleben kommen neue Pflichten auf sie zu, aber sie haben auch Rechte. Hier ein kompakter Überblick, was Auszubildende (aber auch die Ausbilder) darüber wissen sollten.

Gute Zeiten für Azubis

Vor dem Hintergrund des demografischen Wandels ist für viele Unternehmen Ausbildung so wichtig wie nie zuvor. Das verdeutlichen unter anderem Daten aus dem Berufsbildungsbericht 2015. Diesen zufolge erreichte die Zahl der gemeldeten unbesetzten betrieblichen Ausbildungsstellen im Ausbildungsjahr 2013/ 14 mit 37.100 im langjährigen Vergleich einen neuen Höchststand. Das schützt die Azubis natürlich nicht vor ihren Pflichten wie Lernbemühen, das Befolgen von (Arbeits-) Anweisungen Beachten der Regeln im Ausbildungsbetrieb. Doch erlaubt dieser Umstand ihnen in puncto Arbeitgeberwahl, sich immer öfters folgende Frage zu stellen: Was macht einen guten Ausbildungsbetrieb aus?

Unternehmen sollten ihre Pflichten ernst nehmen

Gerade in Zeiten von gestiegenem Wettbewerbs- und damit verbundenen Kostendruck sehen es manche Unternehmen mit den Rechten ihrer Azubis nicht „ganz so eng“. Doch nicht zuletzt aus den oben genannten Gründen sollten Betriebe die Pflichten, die sie gegenüber ihren Berufseinsteigern haben, ernst nehmen. Neben einem Imageschaden, kann die Vernachlässigung eben dieser Pflichten dazu führen, dass man einen Rechtsanwalt für Arbeitsrecht hinzuziehen muss. Daher sollten beide Seiten über Folgendes genauesten Bescheid wissen.

Probezeit

Die Probezeit* ist zum gegenseitigen Kennenlernen da. Nicht mehr, aber auch nicht weniger. Aus diesem Grund beträgt sie maximal vier Monate. Wurde eine längere Probezeit vereinbart, entfällt die Probezeit von vornherein.

Die Azubis sollten ihre Probezeit – und die Zeit darüber hinaus – ernst nehmen. Wer oft fehlt, zu spät kommt und dafür zum Ausgleich zu früh geht oder die Ausbildung in irgendeiner Form schleifen lässt, dem kann auch nach der Probezeit fristlos gekündigt werden. Der Arbeitgeber darf das Ausbildungsverhältnis vor ihrem Ablauf von jetzt auf sofort kündigen. Diese Kündigung muss allerdings schriftlich erfolgen. Dazu ist noch nicht einmal eine Angabe von Gründen notwendig!

Arbeits- und Pausenzeiten

Wie viel Auszubildende arbeiten müssen beziehungsweise dürfen, regelt bei nocht nicht volljährigen (das heißt unter 18-jährigen) das Jugendarbeitsschutz. Bei Erwachsenen das Arbeitszeitgesetz.

Konkret heißt das: Erwachsene Azubis arbeiten acht Stunden täglich respektive 48 Stunden pro Woche. Pausen müssen geregelt sein und sind spätestens nach sechs Stunden zu nehmen. Die Länge der Pause beträgt zumindest 30 Minuten pro Tag, mindestens aber eine viertel Stunde am Stück. Ab neun Stunden Arbeit sind es mindestens eine dreiviertel Stunde insgesamt. Bei Schichtarbeit, muss man zwischen den einzelnen Schichten eine Pausenzeit von mindestens elf Stunden einhalten. Wer an Sonn- oder Feiertagen (zum Beispiel in der Gastronomie) seiner Arbeit nachgehen muss, hat rechtlichen Anspruch auf einen freien Ersatztag.

Für Auszubildende unter 18 sind die Arbeitszeitgrenzen enger gesetzt: Hier sind maximal acht Stunden – vereinzelt sogar 8,5 Stunden – pro Tag erlaubt. In der Woche dagegen ein Maximum von 40 Stunden. Am Samstag und Sonntag darf nicht gearbeitet werden. Ausnahmen sind nur zuässig, wenn es in der gleichen Woche einen freien Ersatztag gibt. Zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr ist das Arbeiten nur in Ausnahmefällen erlaubt. Eine Pause von 30 Minuten am Tag ist hier bereits nach spätestens 4,5 Stunden Pflicht, ab sechs Stunden sind es 60 Minuten. Unabhängig vom Alter ist während der Berufsschule und Prüfungszeit jeder Auszubildende von der Arbeit freizustellen.

Urlaubsanspruch

Der Anspruch auf Urlaub wird bei den Azubis in § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz, und zwar abhängig vom jeweiligen Alter unterschieden. Dem Paragraph zufolge haben Auszubildende Anspruch auf  Urlaubstage im folgenden Umfang:

mindestens 30 Werktage für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 16 Jahre alt sind,
mindestens 27 Werktage für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 17 Jahre alt sind,
mindestens 25 Werktage für Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch keine 18 Jahre alt sind.

Vergütung

„Lehrjahre sind keine Herrenjahre!“ Dementsprechend gehören die Azubi nicht gerade zu den Topverdienern. Gemäß § 17 Berufsbildungsgesetz ist dem Azubi gegenüber eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung zu entrichten. Diese liegt meist im unteren Bereich, muss aber – ebenfalls § 17 Berufsbildungsgesetz zufolge – jährlich ansteigen. Der flächendeckende Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde gilt für Auszubildende jedoch nicht.

*Mehr zum Thema Probezeit finden Auszubildende und Ausbilder unter: http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/probezeit-in-der-ausbildung.html

Kennen Sie schon die Leinwände von Inspiring Art?