Überzeugen ist besser als anordnen
Die Gesundheitsfürsorge ist ein höchst intimer und privater Bereich, über dem der Arbeitgeber normalerweise nicht informiert werden muss. Während der Corona-Zeit sah das anders aus. Arbeitnehmer durften zeitweise nur zur Arbeit gehen, wenn sie einen negativen Corona-Test vorweisen konnten. Doch auch damals konnten Arbeitgeber keinen Corona-Test anordnen. Wer sich allerdings weigerte, lief Gefahr, seinen Arbeitsplatz zu verlieren, da er der Arbeit nicht nachgehen durfte.
Momentan sind zwar in einem normalen Betrieb keine Corona-Tests vorgeschrieben, trotzdem sind sie sinnvoll. Arbeitgeber, denen die Gesundheit der Mitarbeiter am Herzen liegt, sollten einen Corona Schnelltest in großen Mengen kaufen. Denn wenn ein passender Test in der Firma vorhanden ist, sind die Mitarbeiter schneller bereit, sich diesen zu unterziehen. Durch Mails und persönliche Ansprache kann der Unternehmer seine Mitarbeiter bitten, sich auf Corona zu testen. Gute Argumente sind:
- Schutz der Gesundheit
- Wirtschaftlichen Schaden vom Betrieb fernhalten
- Einfache Durchführung
- Schnelles Ergebnis
Arbeitgeber sind weisungsbefugt
Auf der einen Seite sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, über Krankheiten Auskunft zu geben. Auf der anderen Seite hat der Unternehmer ein berechtigtes Interesse daran, nur Mitarbeiter im Betrieb zu haben, die möglichst kein Corona oder eine andere ansteckende Krankheit haben.
Die Lösung dieses Problems ist nicht trivial, wie ein Fall einer Flötistin der Bayrischen Staatsoper zeigte. Die Musikerin weigerte sich, einen PCR-Test zu machen und wurde freigestellt. Die Künstlerin ließ das nicht auf sich beruhen und klagte dagegen. Schließlich entschied das Bundesarbeitsgericht (Az.: 5 AZR 28/22) gegen die Flötistin. Die Freistellung war gerechtfertigt. Den Einwand, der Test sei ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit ließen die Richter nicht gelten, denn der PCR-Test sei nur eine geringfügige Beeinflussung. Die Klägerin bekam keine Nachzahlung ihrer Vergütung.
Corona-Test: Mitarbeiter in der Anwendung schulen
Ärger mit den Mitarbeitern sollten Sie besser aus dem Weg gehen, denn da sich die Gesetzeslage ständig ändert, ist der Ausgang einer Gerichtsverhandlung, trotz des eben genannten Urteils, ungewiss. Besser ist es, die Angestellten durch niederschwellige Angebote zum Mitmachen zu bewegen.
Ein Hinderungsgrund ist, dass ein Corona-Test den normalen Arbeitsablauf stört. Setzen Sie bestimmte Zeiten fest, an denen die Mitarbeiter einen Test durchführen können. Betonen Sie die Freiwilligkeit und sprechen Sie die Mitarbeiter persönlich an. Wenn sich viele am Test beteiligen, steigt die Wahrscheinlichkeit, dass auch Skeptiker mitmachen.
Wichtig ist, Schulungen anzubieten, denn oft wird einfach ein Corona-Test nicht durchgeführt, weil die Mitarbeiter nicht genau wissen, wie es funktioniert. Regelmäßige Einführungen senken auch hier die Hemmschwelle.
Corona-Test im medizinischen Bereich verpflichtend
Bei Ärzten, Krankenhäusern und anderen medizinischen Einrichtungen ist die Situation anders. Hier geht es um die Gesundheit der Patienten. Wer nicht getestet ist, läuft Gefahr, einen anderen anzustecken.
Nach dem Infektionsschutzgesetz dürfen medizinische Einrichtungen nur von Personen betreten werden, die eine FFP2-Schutzmaske tragen und einen negativen Corona-Test nachweisen können. Dies gilt nicht nur für Ärzte und Pfleger, sondern auch für Beschäftigte, wie Hausmeister, Techniker und Reinigungspersonal.
Das Infektionsschutzgesetz sieht eine regelmäßige Testung vor, mindestens dreimal in der Woche. Bei ungeimpften Mitarbeitern ist eine tägliche Testung notwendig.
Obwohl Schnell- und PCR-Tests sehr genau sind, gibt es keine hundertprozentige Sicherheit. Deshalb sollten auch geimpfte und getestete Personen den notwendigen Sicherheitsabstand einhalten und Besprechungen möglichst online durchführen und auf ein Minimum reduzieren.
Auch bei Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt, dass man mit Mitarbeitern freundlich umgehen sollte und ihnen durch einfühlsame Gespräche die Notwendigkeit einer Testung klarmacht. Das Pflegemanagement ist heute und in Zukunft wichtig, denn gerade in der Pflege fehlen viele Angestellte. Diese durch eine unzureichende Kommunikation der Teststrategie zu verärgern, ist sicherlich der falsche Weg.
Mit dem Corona-Virus achtsam umgehen
Wenn Sie einen regelmäßigen Corona-Test anordnen, zeigen Sie Verantwortung für Ihre Mitarbeiter und für Ihren Betrieb. Trotzdem ist es wichtig, dass die Mitarbeiter nach wie vor achtsam mit dem Corona-Virus umgehen. Die neue Omikron-Varianten sind sehr ansteckend und eine Infektion wird oft nicht sofort erkannt. Halten Sie deshalb Mitarbeiter dazu an, an sich selbst Krankheitszeichen zu beobachten. Wer nur leicht erkältet ist, sich ansonsten jedoch gut fühlt, sollte zu Hause bleiben. Das erfordert möglicherweise bei einigen Menschen, die sonst bei jeder Erkältung in die Arbeit gehen, ein Umdenken. Selbst ein leichter Schnupfen kann bei einem Mitarbeiter zu einer schwerwiegenden Erkrankung führen, wenn dieser über ein schlechteres Immunsystem verfügt. Sie sollten den Mitarbeitern die Angst vor einer Kündigung nehmen und ihnen klarmachen, dass mehrere Fehltage eines einzelnen Mitarbeiters kein Problem sind. Fallen aber mehrere Angestellte aus, steht unter Umständen der gesamte Betrieb.
Fazit
Corona-Tests sind nach wie vor eines der wichtigsten Mittel, um die Verbreitung des Corona-Virus einzudämmen. Auch wenn die Pandemie durch andere Ereignisse in den Hintergrund gedrängt wurde, ist die Krankheit nach wie vor vorhanden und sollte nicht unterschätzt werden.
Da ein Arbeitgeber weisungsbefugt ist, kann er durchaus Regeln für die Arbeit in seinem Betrieb erlassen, auch einen verpflichtenden Corona-Test könnte er anordnen. Zu empfehlen ist das aber nicht. Besser ist es, auf die Freiwilligkeit der Mitarbeiter zu setzen.
Anders sieht es in Krankenhäusern und medizinischen Einrichtungen aus. Hier schreibt der Gesetzgeber die Testpflicht vor. Doch auch in diesen Einrichtungen ist es besser, um die Einsicht der Mitarbeiter zu werben, statt Corona-Tests einfach zu verordnen.