Kryptowährung und Steuer: BFH-Urteil legt Rahmen fest

Mit dem Bitcoin erblickte die erste Kryptowährung vor mehr als 14 Jahren das Licht der Welt. Seitdem haben sich der Wert und auch der Markt massiv entwickelt. Nun beschäftigt sich erstmals auch der Bundesfinanzhof (BFH) mit den steuerlichen Aspekten der digitalen Währungen. Bisher veranlagten die Finanzämter Bitcoins und ähnliche digitale Vermögenswerte weder als tatsächliche Währung noch als Kapitalanlage im engeren Sinne. Stattdessen ordnete man die Kryptowährungen den „sonstigen Wirtschaftsgütern“ zu. Dagegen hatte ein Kölner Anleger jedoch geklagt. Vor dem Grundsatzurteil musste sich das Gericht mit einigen komplexen Fragen befassen.

Kryptowährung als Investment

Kryptowährungen sind längst kein Randphänomen mehr, sondern auch bei Mainstream-Anlegern angekommen. In der Vergangenheit haben kundige Investoren so bereits Millionengewinne durch den Ankauf oder das „Mining“ aussichtsreicher digitaler Währungen gemacht.

Mining: Schaffung von neuen Einheiten einer Kryptowährung

Als Mining wird die Schaffung neuer Währungseinheiten verstanden, die je nach technischer Umsetzung als Belohnung für das Lösen von Gleichungen (Proof of Work) oder Anteile am Netzwerk (Proof of Stake) ausgeschüttet werden.

Der Kurs von Kryptowährungen

Der Bitcoin ist die älteste Währung auf dem Markt und zugleich die stärkste. Auf dem zweiten Platz holt Ethereum jedoch seit einigen Jahren stetig auf. Der Kurs der jeweiligen Kryptowährung ergibt sich im Kern durch das Prinzip von Angebot und Nachfrage. Somit haben technisch innovative und ausgereifte Coins mehr Aussichten auf eine Wertsteigerung.

Mit Kryptowährung bezahlen

Die stärksten Währungen lassen sich zunehmend auch als reales Zahlungsmittel im Internet einsetzen. Mittlerweile gibt es jedoch Kryptotoken, die lediglich in von den Entwicklern eigens geschaffenen digitalen Ökosystemen genutzt werden können. Dadurch haben Anleger eine enorme Auswahl an verschiedensten Optionen und Strategien. Für den Handel mit Kryptowährungen haben sich zeitgleich mit dem Aufstieg des Bitcoins dezidierte Handelsplätze etabliert. Im Zusammenhang mit erwirtschafteten Gewinnen aus dem Kryptotrading werden auch steuerrechtliche Aspekte relevant. Wer Kryptowährungen kaufen und wieder verkaufen möchte, sollte genau wissen, welche Angaben für das Finanzamt von Interesse sind. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) hat die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Kryptohandel jetzt neu festgelegt.

BFH-Urteil macht Steuerrecht für den Kryptomarkt transparent

Deutsche Kryptoinvestoren und Anleger hatten die Beschäftigung des Bundesfinanzhofs mit der Frage der steuerlichen Behandlung von Gewinnen aus Verkäufen von Kryptowährungen höchst interessiert verfolgt. Viele erhofften sich nach dem Hin und Her der letzten Jahre endlich Klarheit über den steuerrechtlichen Status von Kryptogewinnen. Das Urteil erfüllt diesen Wunsch nun. Der BFH stellte klar, dass jeder, der Gewinne durch Handel mit einer Kryptowährung macht, diese auch versteuern muss. Somit war der Kölner Investor mit seiner Klage gescheitert.

Bereits 2018 hatte der Trader dem zuständigen Finanzamt seine Gewinne in einer Höhe von rund 3,2 Millionen Euro gemeldet. Gegen die anschließende Besteuerung erhob er jedoch Einspruch. Der Gang durch die Instanzen führte ihn bis zum Bundesfinanzhof in München. Seiner Auffassung nach handele es sich bei Kryptowährungen nicht um Wirtschaftsgüter, sondern lediglich um Dateien. Zudem bemängelte er, dass keine Steuergerechtigkeit bestände. Viele Steuerzahler würden ihre Gewinne konsequenzlos am Fiskus vorbeischleusen, während der Staat bei ehrlichen Anlegern abkassiere.

Hinsichtlich der zu klärenden Grundsatzfragen folgte das Gericht der Argumentation des Klägers jedoch nicht. Stattdessen bekräftigten die Richter die Einordnung der Kryptowährung als Wirtschaftsgut. Jedes sogenannte „Currency-Token“ erfüllt demnach die Funktion von Zahlungsmitteln, auch wenn sie keine gesetzlich anerkannten Währungen darstellen. Bei dem Fall selbst entschied das Gericht zwar nur hinsichtlich der Währungen Bitcoin, Ether und Monero, doch die Grundsatzentscheidung sei auf jede Kryptowährung übertragbar. Technische Details und die rein virtuelle Verfügbarkeit sind demnach nicht ausschlaggebend für den Status.

Kryptowährungen im deutschen Steuerrecht: So werden Bitcoin und Co. veranlagt

Die Einordnung in die Kategorie der „sonstigen Wirtschaftsgüter“ ist jedoch nicht das Einzige, was Trader bei der korrekten Versteuerung ihrer Kryptogewinne beachten müssen.

Gewinne müssen versteuert werden

Steuerrechtlich betrachtet sind nicht die Kryptowährungen als solche relevant, da sie wie Kunstgegenstände, Schmuck oder andere Wertgegenstände behandelt werden, sondern die erzielten Gewinne aus den Verkäufen. Diese sind die Folge eines privaten Veräußerungsgeschäfts. Da es sich um keine herkömmlichen Finanzinstrumente handelt, kommt die Abgeltungssteuer bei Kryptowährungen nicht zum Tragen. Entscheidend ist stattdessen der individuelle Steuersatz. Es fallen jedoch nicht grundsätzlich Steuern an. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Spekulationsfrist. Werden erstandene Kryptocoins innerhalb von zwölf Monaten verkauft, dann sind die erzielten Spekulationsgewinne zu versteuern. Trifft dies zu, greift der persönliche Steuersatz, der auch sonst bei der Einkommensteuer gilt.

Verkauft der Trader die Währungen erst nach Ablauf der einjährigen Frist, sind Gewinne und auch Verluste steuerfrei.

First-in-First-out

Um festzustellen, ob die Wirtschaftsgüter tatsächlich schon mindestens 365 Tage im Besitz des Anlegers waren, akzeptieren eigentlich alle Finanzämter die „First-in-first-out“-Methode (auch bekannt als „FIFO“). Bei diesem Vorgehen wird das Anschaffungsdatum und der Kurs dokumentiert. Der Methode liegt die Annahme zugrunde, dass der Token, der zuerst gekauft wird, auch als erster das Portfolio verlässt. Eine alternative Erfassungsmöglichkeit ist die „Last-in-first-out“-Methode, die in Deutschland jedoch kaum verbreitet ist und daher keine Anwendung findet.

Freigrenze

Ein letzter, überaus wichtiger Punkt ist die Freigrenze. Diese liegt in Bezug auf private Veräußerungsgeschäfte bei 600 Euro. Unterhalb dieser Grenze ist der Gewinn grundsätzlich steuerfrei. Übersteigt der Erlös innerhalb eines Kalenderjahres die Freigrenze, dann wird jedoch der ganze Betrag versteuert. Ein weiterer Vorteil ist, dass Trader Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften mit ihren Gewinnen verrechnen können.

Kryptowährung gilt als „sonstiges Wirtschaftsgut“

Das BGH-Urteil hat Klarheit bezüglich der steuerrechtlichen Behandlung von Kryptowährungen geschaffen. Die Richter bekräftigten die bisherige Auffassung der Finanzämter, wonach es sich bei Kryptoassets um „sonstige Wirtschaftsgüter“ handelt. Entgegen der Argumentation des Klägers spielt es dabei keine Rolle, ob das Wirtschaftsgut physisch oder nur virtuell verfügbar ist. Folgerichtig zählt der Verkauf von Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft. Findet der Verkauf innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist statt, dann zählen die Gewinne als Spekulationsgewinne und müssen zum persönlichen Einkommensteuersatz versteuert werden, sofern die 600 Euro Freigrenze überschritten ist. Für Krypto-Trader ist das Urteil besonders wichtig, da es für mehr Transparenz sorgt und sich teure Steuernachzahlungen so effektiv vermeiden lassen.

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