Vertragliche Regelungen in der Ausbildung
Zunächst gilt es den Ausbildungsvertrag detailliert festzulegen, um etwaige Missverständnisse direkt zu umgehen. Leider kommt es oft vor, dass unzulässige Ansprüche im Vertrag geltend gemacht werden, an welche sich die Auszubildenden nach und während der Beschäftigung zu halten haben. Damit dies nicht der Fall ist, liefern wir hier eine Liste über zulässige und unzulässige Vertragspunkte in der Ausbildung.
Falls zulässige Angaben nicht vorhanden sind beziehungsweise unzulässige Angaben im Vertrag gemacht werden, können dieser auch nach einer Vertragsunterschrift widersprochen werden!
Zulässige Angaben im Ausbildungsvertrag
- Ziel der Berufsausbildung und Angaben der genauen Tätigkeit im Betrieb
- Angaben über die Ausbildungsvergütung
- Start und Dauer der Ausbildung
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
- Urlaubsanspruch
- Dauer der Probezeit
- Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstverträge für die jeweilige Branche
- Der vollständige Ausbildungsplan
Unzulässige Angaben im Arbeitsvertrag
- Niedrigeres Gehalt und weniger Urlaubsanspruch als in den tariflichen Bedingungen festgeschrieben ist
- Jede Form von Zahlungen für Arbeitsmittel oder Weiterbildungen
- Angaben, welche über eine eingeschränkte Tätigkeit im angestrebten Beruf bestimmen
- Alle Arten von Schadensersatzansprüchen
Der Ausbildungsvertrag sollte vorab gründlich gelesen und mit den Eltern abgesprochen werden. Jugendliche unter 18 Jahren brauchen die Unterschrift der Eltern, um den Vertrag einzugehen.
Regelungen zur Arbeitszeit in der Ausbildung
Das Arbeitszeitgesetz regelt die tägliche sowie die wöchentliche Arbeitszeit von Auszubildenden, unter den Bedingungen des Alters und der Art der Arbeit. Zusätzlich sollte man auch die Tarifverträge sowie die Leistungen der Gewerkschaften prüfen, ob man hier noch einige Vorteile erhalten kann. Insgesamt gelten aber die folgenden Regelungen:
Arbeitszeiten für Minderjährige
Pro Woche ist für die Ausbildung Minderjähriger eine Arbeitszeit von 40 Stunden vorgesehen und acht Stunden am Tag, eine Arbeit an Samstagen sowie an Sonn- und Feiertagen ist hierbei ausgeschlossen. Diese Grenzen dürfen auch bei Überstunden nicht überschritten werden. Wird an einem Tag mehr als acht Stunden gearbeitet, müssen die Extrastunden an einem anderen Tag, der gleichen Woche, ausgeglichen werden.
Die Berufsschulzeit wird als Arbeitszeit angerechnet: Ein Schultag mit über fünf Stunden á 45 Minuten zählt als ein Arbeitstag. Eine Schulwoche mit über 25 Stunden zählt als Arbeitswoche von 40 Stunden.
Die Arbeit im Betrieb ist für Jugendliche in der Ausbildung zwischen 20 Uhr abends und sechs Uhr morgens tabu. Ein Auszubildender hat das Recht auf zwölf Stunden Freizeit pro Tag.
Arbeitszeiten für Volljährige
Für über 18-Jährige gilt eine maximale Arbeitszeit pro Woche von 48 Stunden, mit maximal 8 Stunden pro Tag, an sechs Tagen der Woche. Der Samstag gilt hierbei als normaler Arbeitstag, falls im Tarifvertrag keine Abweichungen stehen. In Ausnahmefällen sind 60 Stunden pro Woche erlaubt, wenn der Auszubildende in den folgenden sechs Monaten durchschnittlich nicht länger als acht Stunden am Tag arbeitet.
Die Berufsschulzeit wird ebenfalls als vollständiger Arbeitstag beziehungsweise Arbeitswoche gewertet.
Die tägliche Freizeit wird eine Stunde heruntergesetzt, so dass der Arbeitnehmer nur elf nur mindestens elf Stunden Freizeit zwischen den Arbeitstagen erhält.
Die Aufgaben der Ausbilder
Um ein berechtigter Ausbilder in einem Betrieb zu werden, müssen drei Dinge gegeben sein. Die Person bringt die nötige Qualifikation in Form von ausreichend Berufserfahrung mit, sie hat eine abgeschlossene Abschlussprüfung in der geforderten Berufsrichtung und hat den Ausbilderschein der IHK erhalten. Zusätzlich sind pädagogische Kenntnisse verpflichtend, welche durch eine praktische und theoretische Prüfung nachzuweisen sind.