Mit dem Einkommensteuer-Rechner können Sie Ihre Einkommensteuer berechnen, für 2026 oder 2025, ob ledig, verheiratet oder selbstständig. Er zeigt Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, prüft Kindergeld gegen Kinderfreibeträge, berücksichtigt Elterngeld und nennt die Rücklage, die Sie je Monat und Quartal einplanen sollten.
Einkommensteuer berechnen
Geburt oder Wegfall des Kindergelds im Laufe des Jahres bildet der Rechner nicht ab.
Bei Einzelveranlagung zählt je Elternteil der halbe Freibetrag. Alleinerziehende erhalten ihn unter Umständen voll.
Steht im Steuerbescheid oder wird geschätzt: Einkünfte abzüglich Sonderausgaben und anderer Abzüge.
Steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz: etwa Elterngeld, Krankengeld, Arbeitslosengeld, Mutterschaftsgeld und Kurzarbeitergeld. Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, zählt nicht dazu.
Pflichtfeld
Ergebnis
Berechnet mit Beispielwerten.
Das Ergebnis erscheint hier, sobald alle Pflichtangaben vorliegen.
Monatsanteil der Jahressteuer
Jahressteuer geteilt durch 12. Bereits gezahlte Vorauszahlungen und Lohnsteuer sind nicht abgezogen.
Rechenweg
Ersetzt keine Steuerberatung.
Zuletzt aktualisiert am Rechtsstand: § 32a EStG für 2025 und 2026, §§ 31, 32 Abs. 6, 32b, 51a und 66 EStG, §§ 3 und 4 SolZG. Berechnet werden tarifliche Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus dem zu versteuernden Einkommen. Nicht berücksichtigt sind außerordentliche Einkünfte, Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer, Steuerermäßigungen wie die Gewerbesteueranrechnung und die Kappung der Kirchensteuer. Kinder werden nur berücksichtigt, wenn für sie im ganzen Jahr Kindergeld bestand. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird von den Leistungen nur abgezogen, wenn die Person mit den Leistungen im Jahr kein Gehalt aus einer Anstellung hatte. Haben bei Zusammenveranlagung beide Partner Leistungen bezogen, bildet der Rechner den Pauschbetrag nicht zuverlässig ab. Alle Angaben bleiben im Browser, es werden keine Daten übertragen. Die Berechnung ist unverbindlich und ersetzt keine Steuerberatung.
Grundlage: Einkommensteuertarif nach § 32a EStG für 2025 und 2026, ausgehend vom zu versteuernden Einkommen. Berücksichtigt: Splitting, Kinder mit Günstigerprüfung, Progressionsvorbehalt, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Nicht berücksichtigt: die Ermittlung des Einkommens, Kapitalerträge mit Abgeltungsteuer, außerordentliche Einkünfte, die Gewerbesteueranrechnung und weitere Steuerermäßigungen sowie die Kappung der Kirchensteuer.
Einkommensteuer-Rechner 2026: Das Wichtigste im Überblick
Mit diesen fünf Punkten ordnen Sie Ihre Einkommensteuer 2026 ein und legen richtig zurück: Das zu versteuernde Einkommen bestimmt über den Tarif des § 32a EStG die Steuer, Soli und Kirchensteuer kommen hinzu.
- Bemessungsgrundlage: Besteuert wird das zu versteuernde Einkommen, weder Brutto noch Gewinn. Steuerfrei bleiben 2026 12.348 Euro, bei Zusammenveranlagung 24.696 Euro.
- Tarif: Der Grenzsteuersatz steigt von 14 Prozent bis auf 42 Prozent ab 69.879 Euro, ab 277.826 Euro gelten 45 Prozent. Auf 45.000 Euro entfallen 8.835 Euro, im Schnitt 19,63 Prozent.
- Rücklage: Zusatzeinnahmen trifft der Grenzsatz plus Zuschläge, nicht der Durchschnitt. Bei 80.000 Euro kosten 100 Euro mehr 47 Euro Steuern.
- Familie: Splitting halbiert das gemeinsame Einkommen vor dem Tarif, Kinder entlasten über Kindergeld oder Freibeträge. Steuerfreies Elterngeld erhöht dagegen den Steuersatz.
- Zuschläge und Rechtsstand: Soli fällt erst über 20.350 Euro Einkommensteuer an (bei Paaren 40.700 Euro), Kirchensteuer beträgt 8 oder 9 Prozent. Grundlage ist das Steuerfortentwicklungsgesetz. Die Reform 2027 ist Entwurf, der Einkommensteuer-Rechner übernimmt sie nach Verkündung.
Als Faustregel gilt: Legen Sie die Jahressteuer über den Monatsanteil zurück und sichern Sie jeden zusätzlichen Euro mit dem Wert „Steuern auf 100 € mehr“ ab.
So wird die Einkommensteuer berechnet: Formel und Rechenweg
Wer die Einkommensteuer berechnen will, wendet den Tarif aus § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen an und ergänzt Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Der Tarif besteht aus fünf Zonen mit eigenen Formeln, vom steuerfreien Grundfreibetrag bis zum Satz von 45 Prozent. Welche Zone greift, hängt allein vom zu versteuernden Einkommen ab. Der Rechner wählt sie automatisch. Ohne Kinder und ohne Leistungen nennt der Rechenweg zusätzlich den Tarifbereich, in dem das Einkommen liegt.
Die Formel der Einkommensteuer 2026 nach § 32a EStG
Welche Formel steckt hinter dem Ergebnis? Für die zweite Progressionszone, in die viele mittlere Einkommen fallen, lautet sie 2026:
Einkommensteuer = (173,10 × z + 2.397) × z + 1.034,87
z ist ein Zehntausendstel des Teils des zu versteuernden Einkommens, der 17.799 Euro übersteigt. Die Formel gilt von 17.800 bis 69.878 Euro, das Ergebnis wird auf volle Euro abgerundet.
Wie liest man das? Für 45.000 Euro ergibt z den Wert 2,7201. Eingesetzt entstehen 8.835 Euro Einkommensteuer, derselbe Wert, den der Einkommensteuer-Rechner zeigt. Die Formeln der übrigen Zonen stehen im Abschnitt zur Steuerprogression, dort auch der Grenzsteuersatz.
Rechenweg: Einkommensteuer für 45.000 Euro Schritt für Schritt
Die Tabelle zeigt, wie der Einkommensteuer-Rechner eine ledige Person mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen im Jahr 2026 veranlagt, ohne Kinder und ohne Kirchensteuer.
| Schritt | Betrag | Erläuterung |
| Zu versteuerndes Einkommen | 45.000,00 € | Eingabe, Einzelveranlagung 2026 |
| Einkommensteuer | 8.835,00 € | Grundtarif, zweite Progressionszone |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € | Einkommensteuer unter der Freigrenze von 20.350 € |
| Steuern insgesamt | 8.835,00 € | Hauptzahl im Rechner |
| Monatsanteil | 736,25 € | Jahressteuer geteilt durch 12 |
| Quartalsanteil | 2.208,75 € | Jahressteuer geteilt durch 4 |
| Durchschnittssteuersatz | 19,63 % | Einkommensteuer geteilt durch das Einkommen |
| Grenzsteuersatz | 33,39 % | Steuer auf den nächsten Euro, ohne Zuschläge |
| Steuern auf 100 € mehr | 33,39 € | Grenzbelastung einschließlich Soli und Kirchensteuer |
Tabelle 1: Rechenweg für 45.000 Euro zu versteuerndes Einkommen im Grundtarif 2026 (Stand 4. November 2026, berechnet mit dem Einkommensteuer-Rechner)
Der Abstand zwischen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ist die wichtigste Information der Tabelle. Im Schnitt kostet jeder Euro knapp 20 Cent, der nächste Euro kostet dagegen gut 33 Cent. Bereits gezahlte Vorauszahlungen und Lohnsteuer zieht der Rechner nicht ab.
Splitting, Abrundung und Zuschläge: Was leicht übersehen wird
Wie rechnet das Finanzamt bei zusammen veranlagten Ehepaaren? Es wendet den Tarif auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens an und verdoppelt das Ergebnis:
Einkommensteuer im Splittingtarif = 2 × Tarifsteuer auf (gemeinsames Einkommen ÷ 2)
Die Hälfte des Einkommens und die Steuer darauf werden jeweils auf volle Euro abgerundet.
Für 90.000 Euro ergibt die Hälfte 45.000 Euro mit 8.835 Euro Steuer, verdoppelt also 17.670 Euro. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer setzt das Finanzamt so an, als wären die Kinderfreibeträge abgezogen, auch wenn das Kindergeld günstiger ist.
Die Kirchensteuer beträgt 8 Prozent in Bayern und Baden-Württemberg, in den übrigen Ländern 9 Prozent. Monats- und Quartalsanteile rundet der Einkommensteuer-Rechner kaufmännisch auf Cent.
Beispielrechnungen mit dem Einkommensteuer-Rechner: 6 Fälle für 2026
Die sechs Fälle zeigen, wie Tarif, Splitting, Kinder, Kirchensteuer und Soli zusammenwirken, von der Projektleiterin bis zum Spitzenverdiener. Die Werte gelten für 2026 und stammen aus dem Einkommensteuer-Rechner.
Beispiel 1: Ledig mit 80.000 Euro, Soli in der Milderungszone
Eine ledige Projektleiterin ohne Kinder und ohne Kirchenmitgliedschaft hat ein zu versteuerndes Einkommen von 80.000 Euro. Diesen Fall zeigt der Einkommensteuer-Rechner beim Aufruf als Beispiel, mit „Alle Felder leeren“ starten Sie mit eigenen Werten.
| Position | Betrag |
| Zu versteuerndes Einkommen | 80.000,00 € |
| Einkommensteuer (Grundtarif) | 22.464,00 € |
| Solidaritätszuschlag (Milderungszone) | 251,56 € |
| Steuern insgesamt | 22.715,56 € |
| Monatsanteil | 1.892,96 € |
| Steuern auf 100 € mehr Einkommen | 47,00 € |
Die Einkommensteuer liegt nur 2.114 Euro über der Freigrenze, deshalb greift beim Soli die Milderungszone. Für 100 Euro mehr Einkommen werden 47 Euro fällig, obwohl der Grenzsteuersatz 42 Prozent beträgt.
Beispiel 2: Ehepaar mit 90.000 Euro und 9 Prozent Kirchensteuer zahlt 19.260,30 Euro
Ein Ehepaar aus Nordrhein-Westfalen wird zusammen veranlagt, beide sind Mitglied einer Kirche, Kinder gibt es keine. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 90.000 Euro.
| Position | Betrag |
| Zu versteuerndes Einkommen | 90.000,00 € |
| Einkommensteuer (Splittingtarif) | 17.670,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Kirchensteuer 9 Prozent | 1.590,30 € |
| Steuern insgesamt | 19.260,30 € |
| Monatsanteil | 1.605,03 € |
Der Durchschnittssteuersatz liegt mit 19,63 Prozent so hoch wie bei einer ledigen Person mit 45.000 Euro, und Soli fällt keiner an, weil 17.670 Euro Einkommensteuer weit unter der doppelten Freigrenze von 40.700 Euro liegen.
Beispiel 3: Familie mit zwei Kindern und 160.000 Euro, Freibeträge schlagen das Kindergeld
Eltern mit zwei Kindern werden zusammen veranlagt und zahlen 8 Prozent Kirchensteuer, wie in Bayern. Das gemeinsame Einkommen vor Kinderfreibeträgen liegt bei 160.000 Euro.
| Position | Betrag |
| Einkommen vor Kinderfreibeträgen | 160.000,00 € |
| Freibeträge für zwei Kinder | − 19.512,00 € |
| Einkommensteuer auf 140.488 € | 36.732,00 € |
| Kindergeld hinzugerechnet | + 6.216,00 € |
| Einkommensteuer | 42.948,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Kirchensteuer 8 Prozent | 2.938,56 € |
| Steuern insgesamt | 45.886,56 € |
Die Freibeträge sparen mehr Steuer, als das Kindergeld wert ist. Der Rechner zieht sie deshalb ab und schlägt das Kindergeld wieder auf. Soli und Kirchensteuer bemessen sich nach der niedrigeren Steuer von 36.732 Euro. Sie liegt unter der Freigrenze von 40.700 Euro, deshalb fällt kein Soli an.
Beispiel 4: Handwerksmeister mit 90.000 Euro Gewinn legt 5.205,84 Euro je Quartal zurück
Ein selbstständiger Elektromeister aus Hessen, ledig und Kirchenmitglied, erzielt 90.000 Euro Gewinn. Nach rund 18.000 Euro für Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge bleiben 72.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
| Position | Betrag |
| Zu versteuerndes Einkommen | 72.000,00 € |
| Einkommensteuer (Grundtarif) | 19.104,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Kirchensteuer 9 Prozent | 1.719,36 € |
| Steuern insgesamt | 20.823,36 € |
| Quartalsanteil | 5.205,84 € |
| Steuern auf 100 € mehr Einkommen | 45,78 € |
Den Quartalsanteil vergleicht er mit den Vorauszahlungen aus seinem Bescheid. Weicht der Betrag deutlich ab, lohnt ein Antrag auf Anpassung beim Finanzamt.
Beispiel 5: Familie mit einem Kind und 60.000 Euro, Kindergeld günstiger, Kirchensteuer trotzdem niedriger
Eltern mit einem Kind wählen die Zusammenveranlagung. Ihr Einkommen vor Kinderfreibeträgen liegt bei 60.000 Euro, die Kirchensteuer bei 9 Prozent.
| Position | Betrag |
| Einkommen vor Kinderfreibeträgen | 60.000,00 € |
| Einkommensteuer (Splittingtarif) | 8.434,00 € |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
| Kirchensteuer 9 Prozent | 518,94 € |
| Steuern insgesamt | 8.952,94 € |
| Monatsanteil | 746,08 € |
Das Kindergeld ist hier günstiger, die Einkommensteuer bleibt ohne Freibeträge bei 8.434 Euro. Die Kirchensteuer rechnet der Rechner dennoch mit Freibeträgen und spart so 240,12 Euro.
Beispiel 6: Geschäftsführer mit 300.000 Euro zahlt 45 Prozent auf den obersten Teil
Ein lediger Geschäftsführer mit 9 Prozent Kirchensteuer versteuert 300.000 Euro und liegt damit über der Grenze von 277.825 Euro.
| Position | Betrag |
| Zu versteuerndes Einkommen | 300.000,00 € |
| Einkommensteuer (Grundtarif) | 115.529,00 € |
| Solidaritätszuschlag (voller Satz) | 6.354,09 € |
| Kirchensteuer 9 Prozent | 10.397,61 € |
| Steuern insgesamt | 132.280,70 € |
| Steuern auf 100 € mehr Einkommen | 51,53 € |
Der Durchschnittssteuersatz der Einkommensteuer liegt bei 38,51 Prozent. Von jedem weiteren Euro gehen mit Soli und Kirchensteuer gut 51 Cent an Finanzamt und Kirche.
Wann sich der Einkommensteuer-Rechner lohnt: 7 Fälle aus der Praxis
Der Einkommensteuer-Rechner hilft, wenn Sie die Steuerlast schon vor dem Bescheid kennen wollen:
- Rücklage für Selbstständige: Sie sehen, welcher Betrag je Monat oder Quartal auf das Steuerkonto gehört, damit die Nachzahlung im Folgejahr nicht überrascht und die Liquidität planbar bleibt.
- Vorauszahlungen prüfen: Passt der Vorauszahlungsbescheid nicht zum laufenden Geschäftsjahr, zeigt der Rechner die Größenordnung für einen Antrag auf Anpassung beim Finanzamt.
- Zusatzauftrag oder Nebenjob: Vor einem zusätzlichen Auftrag oder bei weiteren Einkommensquellen neben der Selbstständigkeit zeigt der Wert „Steuern auf 100 € mehr“, wie viel von jedem zusätzlichen Euro an Steuern geht.
- Heirat oder Trennung: Der Vergleich von Grund- und Splittingtarif zeigt, wie sich die gemeinsame Veranlagung auf die Jahressteuer des Paares auswirkt, vor oder nach dem Wechsel.
- Elternzeit: Mit dem Elterngeld im Feld für Leistungen schätzen Sie die Nachzahlung, die der Progressionsvorbehalt im Folgejahr auslöst.
- Bescheid nachvollziehen: Mit den Zahlen aus dem Bescheid lässt sich die festgesetzte Steuer nachrechnen, bei Kindern mit dem Einkommen vor den Freibeträgen. Weicht das Ergebnis ab, liegt das meist an Posten, die der Rechner nicht abbildet, etwa Steuerermäßigungen.
- Jahresvergleich: Mit den Steuerjahren 2025 und 2026 sehen Sie, wie stark der neue Tarif bei gleichem Einkommen entlastet. Für die Steuererklärung des Vorjahres wählen Sie das Steuerjahr 2025.
Wie belastbar das Ergebnis ist, hängt davon ab, wie genau das eingegebene Einkommen geschätzt ist.
Einkommensteuertabelle 2026: So viel Steuer zahlen Ledige und Ehepaare
Die Einkommensteuertabelle 2026 ordnet jedem zu versteuernden Einkommen eine Steuer zu, getrennt nach Grundtabelle für Ledige und Splittingtabelle für zusammen veranlagte Ehepaare. Die Werte stammen aus dem Einkommensteuer-Rechner und gelten ohne Kinder, Soli und Kirchensteuer.
Grundtabelle und Splittingtabelle 2026 in Zahlen
Die folgende Einkommensteuertabelle zeigt zwölf Einkommensstufen von 20.000 bis 200.000 Euro. Neben der Steuer steht jeweils der Durchschnittssteuersatz, also der Anteil der Einkommensteuer am Einkommen. Zwischenwerte liefert der Rechner auf den Euro genau.
| Zu versteuerndes Einkommen | Grundtarif | Durchschnitt | Splittingtarif | Durchschnitt |
| 20.000 € | 1.570 € | 7,85 % | 0 € | 0,00 % |
| 25.000 € | 2.850 € | 11,40 % | 42 € | 0,17 % |
| 30.000 € | 4.217 € | 14,06 % | 870 € | 2,90 % |
| 40.000 € | 7.209 € | 18,02 % | 3.140 € | 7,85 % |
| 50.000 € | 10.548 € | 21,10 % | 5.700 € | 11,40 % |
| 60.000 € | 14.233 € | 23,72 % | 8.434 € | 14,06 % |
| 70.000 € | 18.264 € | 26,09 % | 11.340 € | 16,20 % |
| 80.000 € | 22.464 € | 28,08 % | 14.418 € | 18,02 % |
| 100.000 € | 30.864 € | 30,86 % | 21.096 € | 21,10 % |
| 120.000 € | 39.264 € | 32,72 % | 28.466 € | 23,72 % |
| 150.000 € | 51.864 € | 34,58 % | 40.728 € | 27,15 % |
| 200.000 € | 72.864 € | 36,43 % | 61.728 € | 30,86 % |
Tabelle 2: Einkommensteuertabelle 2026 für Grund- und Splittingtarif, Einkommensteuer ohne Soli und Kirchensteuer, ohne Kinder (Stand 4. November 2026, berechnet mit dem Einkommensteuer-Rechner)
Wer 50.000 Euro allein versteuert, zahlt 10.548 Euro. Ein Ehepaar mit demselben gemeinsamen Einkommen kommt auf 5.700 Euro, weil jeder Partner rechnerisch 25.000 Euro versteuert.
Auffällig ist, wie langsam der Durchschnitt steigt: Bei 200.000 Euro liegt er im Grundtarif bei 36,43 Prozent, obwohl ab 69.879 Euro jeder weitere Euro mit dem Spitzensteuersatz von 42 Prozent belastet wird. Bei Ehepaaren bleiben 20.000 Euro steuerfrei, weil sie unter dem doppelten Grundfreibetrag von 24.696 Euro liegen.
So lesen Sie die Einkommensteuertabelle richtig
Der Durchschnittssteuersatz in der Tabelle beantwortet die Frage, welchen Anteil des Einkommens die Einkommensteuer insgesamt ausmacht:
Durchschnittssteuersatz = Einkommensteuer ÷ zu versteuerndes Einkommen × 100
Hat die Günstigerprüfung die Freibeträge gewählt, enthält die Einkommensteuer das hinzugerechnete Kindergeld. Soli und Kirchensteuer zählen nicht mit.
Für 45.000 Euro ergibt das 8.835 ÷ 45.000 × 100 = 19,63 Prozent.
Drei Regeln für das Lesen der Einkommensteuertabelle:
- Einkommen statt Brutto: Die Tabelle beginnt beim zu versteuernden Einkommen. Angestellte finden es im Bescheid, Selbstständige ziehen vom Gewinn Vorsorgeaufwendungen und Sonderausgaben ab.
- Durchschnitt statt Grenzsatz: Der Durchschnitt ordnet die Jahressteuer ein, für zusätzliches Einkommen zählt der Grenzsteuersatz aus dem nächsten Abschnitt.
- Ohne Familie und Zuschläge: Kinder, Elterngeld, Soli ab knapp 75.000 Euro im Grundtarif und Kirchensteuer verändern die Werte, dafür liefert der Einkommensteuer-Rechner die genaue Zahl.
Gegenüber 2025 sinkt die Steuer leicht: Ledige zahlen 2026 bei 50.000 Euro 143 Euro weniger, bei 80.000 Euro 224 Euro.
Grund für die Entlastung ist der höhere Grundfreibetrag mit verschobenen Tarifzonen. Der Gesetzgeber gleicht damit die kalte Progression aus, also die Mehrbelastung, die allein durch Inflation entsteht.
Steuerprogression 2026: Tarifzonen, Grenzsteuersatz und Soli
Steuerprogression bedeutet, dass der Steuersatz mit dem Einkommen steigt, allerdings nur für den jeweils zusätzlichen Euro. Deshalb liegen Grenzsteuersatz und Durchschnittssteuersatz weit auseinander, und deshalb lohnt der genaue Blick auf die Zonen.
Die fünf Tarifzonen und ihre Formeln
Der Tarif des § 32a EStG gliedert sich 2026 in fünf Zonen, vom Grundfreibetrag über zwei Progressionszonen bis zum Spitzensteuersatz und zur sogenannten Reichensteuer.
| Zone | Grundtarif | Splittingtarif | Grenzsteuersatz |
| Grundfreibetrag | bis 12.348 € | bis 24.697 € | 0 % |
| 1. Progressionszone | 12.349 bis 17.799 € | 24.698 bis 35.599 € | 14,00 bis 23,97 % |
| 2. Progressionszone | 17.800 bis 69.878 € | 35.600 bis 139.757 € | 23,97 bis 42,00 % |
| Spitzensteuersatz | 69.879 bis 277.825 € | 139.758 bis 555.651 € | 42 % |
| Reichensteuer | ab 277.826 € | ab 555.652 € | 45 % |
Tabelle 3: Tarifzonen der Einkommensteuer 2026 nach § 32a Abs. 1 und 5 EStG. Beim Splitting wird die Hälfte des gemeinsamen Einkommens auf volle Euro abgerundet, deshalb liegen die Obergrenzen der Zonen einen Euro über dem Doppelten (Stand 4. November 2026, mit dem Einkommensteuer-Rechner geprüft)
Den Spitzensteuersatz von 42 Prozent zahlt also niemand auf sein ganzes Einkommen, er gilt für die Euro oberhalb von 69.878 Euro. Wer 80.000 Euro versteuert, trägt im Schnitt 28,08 Prozent. Was gilt knapp über dem Grundfreibetrag? Dort rechnet die erste Progressionszone:
Einkommensteuer = (914,51 × y + 1.400) × y
y ist ein Zehntausendstel des Teils des Einkommens über 12.348 Euro, die Formel gilt bis 17.799 Euro.
Bei 15.000 Euro ist y = 0,2652, die Steuer beträgt 435 Euro. Am Ende dieser Zone liegt der Grenzsteuersatz bei 23,97 Prozent. Und oberhalb von 69.878 Euro? Dort ist der Tarif linear:
Einkommensteuer = 0,42 × x − 11.135,63
x ist das zu versteuernde Einkommen, die Formel gilt bis 277.825 Euro. Darüber lautet sie 0,45 × x − 19.470,38.
Bei 80.000 Euro ergibt das 33.600 − 11.135,63 = 22.464 Euro nach Abrundung, bei 300.000 Euro mit der zweiten Formel 115.529 Euro.
Grenzsteuersatz: Was von 100 Euro mehr übrig bleibt
Der Grenzsteuersatz beantwortet die Frage, wie viel Einkommensteuer auf den nächsten Euro entfällt. Genau auf einer Zonengrenze zeigt der Rechner deshalb schon den Satz der nächsten Zone, bei 12.348 Euro also 14 Prozent und bei 277.825 Euro 45 Prozent. In der zweiten Progressionszone lässt sich der Grenzsteuersatz so berechnen:
Grenzsteuersatz = (2 × 173,10 × z + 2.397) ÷ 10.000 × 100
z ist wie in der Tarifformel ein Zehntausendstel des Einkommens über 17.799 Euro.
Bei 45.000 Euro mit z = 2,7201 ergibt das 33,39 Prozent, der Durchschnittssteuersatz liegt bei 19,63 Prozent. Wer eine Zusatzeinnahme mit dem Durchschnitt plant, legt rund 14 Cent je Euro zu wenig zurück.
Der Einkommensteuer-Rechner zeigt deshalb den Wert „Steuern auf 100 € mehr Einkommen“. Er enthält zusätzlich Soli und Kirchensteuer und ist damit die passende Größe für Rücklagen auf Zusatzhonorare. Der Durchschnittssteuersatz bleibt der Maßstab für die Jahressteuer insgesamt.
Für größere Beträge rechnen Sie mit und ohne Zusatzeinnahme und nehmen die Differenz, denn der Grenzsteuersatz steigt mit dem Einkommen. Bei 45.000 Euro kosten 10.000 Euro mehr 3.512 Euro Einkommensteuer statt der 3.339 Euro, die der Grenzsteuersatz nahelegt. Wer Steuergeld vom Geschäftskonto trennt, behält den Überblick.
Experten-Tipp!
In der Praxis bewährt sich ein drittes Konto nur für Steuern. Wer jeden Zahlungseingang sofort mit dem Satz aus „Steuern auf 100 € mehr“ abschöpft, hat die Nachzahlung beisammen, bevor der Bescheid kommt.
Solidaritätszuschlag 2026: Freigrenze, Milderungszone und voller Satz
Wann fällt Soli an und wie viel? Der Zuschlag beginnt erst, wenn die Einkommensteuer 20.350 Euro übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 Euro. Danach gilt:
Solidaritätszuschlag = 11,9 % × (Einkommensteuer − 20.350 €), höchstens 5,5 % × Einkommensteuer
Bei Zusammenveranlagung steht in der Formel 40.700 Euro statt 20.350 Euro, Cent-Bruchteile entfallen.
Bei 80.000 Euro Einkommen liegt die Einkommensteuer von 22.464 Euro 2.114 Euro über der Freigrenze, der Soli beträgt 251,56 Euro statt 1.235,52 Euro. Die Übersicht zeigt, bei welchem Einkommen welche Zone beginnt:
| Bereich | Grundtarif | Splittingtarif | Solidaritätszuschlag |
| Bis zur Freigrenze | bis 74.968 € | bis 149.937 € | 0 € |
| Milderungszone | 74.969 bis 116.606 € | 149.938 bis 233.213 € | höchstens 11,9 % des Betrags über der Freigrenze |
| Voller Satz | ab 116.607 € | ab 233.214 € | 5,5 % der Einkommensteuer |
Tabelle 4: Solidaritätszuschlag 2026 nach zu versteuerndem Einkommen, ohne Kinder (§§ 3 und 4 SolZG, Stand 4. November 2026, Grenzen mit dem Einkommensteuer-Rechner ermittelt)
In der Milderungszone steigt die Grenzbelastung über den Spitzensteuersatz: Auf 42 Cent Einkommensteuer je Euro kommen rund 5 Cent Soli. Wer dort verdient, plant die Rücklage mit dem Rechnerwert statt mit 42 Prozent. Mit Kindern verschieben sich die Grenzen nach oben, weil der Soli mit Freibeträgen berechnet wird.
Selbstständige: Einkommensteuer berechnen vom Gewinn bis zur Vorauszahlung
Selbstständige zahlen Einkommensteuer auf den Gewinn, allerdings erst nach mehreren Abzügen. Wer als Selbstständiger seine Einkommensteuer berechnen möchte, ermittelt deshalb zuerst das zu versteuernde Einkommen. Das Finanzamt erhebt die Steuer über Vorauszahlungen und rechnet mit dem Bescheid ab.
Vom Gewinn zum zu versteuernden Einkommen: Diese Abzüge zählen
Der Gewinn aus der Einnahmenüberschussrechnung oder der Bilanz ist erst der Ausgangspunkt. Weitere Einkünfte kommen hinzu, Abzüge gehen ab. Wer nur den Gewinn in den Einkommensteuer-Rechner eingibt, kann die Steuer deshalb über- oder unterschätzen. Bei 90.000 Euro Gewinn und 18.000 Euro Vorsorgeaufwendungen läge der Fehler bei gut 7.500 Euro Einkommensteuer.
Zwischen Gewinn und zu versteuerndem Einkommen stehen vor allem diese Posten:
- Weitere Einkünfte: Gehalt, Mieteinnahmen oder eine Rente kommen zum Gewinn hinzu, Verluste aus anderen Einkunftsarten mindern ihn.
- Entlastungsbeträge: Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Altersentlastungsbetrag mindern die Summe der Einkünfte nach § 2 EStG.
- Vorsorgeaufwendungen: Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung oder zur Basisrente sind bei Selbstständigen oft ein großer Abzugsposten.
- Weitere Sonderausgaben: Gezahlte Kirchensteuer, Spenden und Kinderbetreuungskosten senken das Einkommen ebenfalls.
- Außergewöhnliche Belastungen: Krankheitskosten und ähnliche Ausgaben zählen, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.
Ein brauchbarer Näherungswert ist der Wert aus dem Bescheid des Vorjahres, angepasst an die erwartete Entwicklung des Geschäfts.
Die Infografik zeigt die Reihenfolge, in der das Finanzamt nach § 2 EStG vorgeht, bis zur festzusetzenden Steuer mit Zuschlägen, und den Schritt, an dem der Rechner ansetzt.
Ab dem eingegebenen Einkommen übernimmt der Einkommensteuer-Rechner die Prüfung der Kinderfreibeträge, den Tarif sowie Soli und Kirchensteuer. Steuerermäßigungen berücksichtigt er nicht. Die Posten davor liefern die eigene Buchhaltung oder der letzte Bescheid.
Gewerbesteueranrechnung nach § 35 EStG: Warum Gewerbetreibende weniger zahlen
Gewerbetreibende zahlen neben der Einkommensteuer Gewerbesteuer, bekommen aber einen Teil über die Einkommensteuer zurück. Nach § 35 EStG ermäßigt sich die Einkommensteuer um das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags, höchstens um die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und nur, soweit Einkommensteuer auf die gewerblichen Einkünfte entfällt. Bis zu einem Hebesatz von 400 Prozent gleicht die Anrechnung die Gewerbesteuer damit rechnerisch aus. Freiberufler zahlen keine Gewerbesteuer und brauchen diesen Schritt nicht.
Der Einkommensteuer-Rechner zieht diese Ermäßigung nicht ab. Gewerbetreibende ermitteln die mögliche Anrechnung deshalb vorab mit dem Gewerbesteuer-Rechner und prüfen, ob die Einkommensteuer auf ihre gewerblichen Einkünfte dafür reicht. Um den anrechenbaren Betrag mindern sie die Einkommensteuer. Fällt Soli an, sinkt er mit, weil er auf die festzusetzende Einkommensteuer erhoben wird. Die Kirchensteuer wird dagegen ohne die Ermäßigung berechnet (§ 51a Abs. 2 EStG).
Praxisbeispiel: Unternehmensberaterin mit Gewinnsprung passt Vorauszahlungen an
Ausgangslage: Eine Unternehmensberaterin aus Leipzig zahlt Vorauszahlungen auf Basis ihres letzten Bescheids mit 45.000 Euro zu versteuerndem Einkommen, also 2.208,75 Euro je Quartal. Im Jahr 2026 laufen die Aufträge deutlich besser, nach der Auswertung im August rechnet sie mit 62.000 Euro zu versteuerndem Einkommen.
Vorgehen: Im Einkommensteuer-Rechner ergibt das 15.011 Euro Einkommensteuer statt 8.835 Euro, also 6.176 Euro mehr, der Grenzsteuersatz steigt auf 39,27 Prozent. Ein möglicher weiterer Auftrag über 5.000 Euro würde die Steuer auf 17.018 Euro erhöhen, also um 2.007 Euro. Sie folgt dem Grundsatz, dass finanzielle Rücklagen für Freiberufler Pflicht sind, legt die Mehrsteuer in Monatsraten auf ein eigenes Konto und beantragt beim Finanzamt die Anpassung ihrer Vorauszahlungen.
Ergebnis: Ohne Anpassung hätte sie mit dem Bescheid 6.176 Euro Einkommensteuer nachzahlen müssen, zusätzlich wären die Vorauszahlungen für das Folgejahr gestiegen. Erhöht das Finanzamt die Vorauszahlungen, passt es nach § 37 Abs. 4 EStG die letzte Vorauszahlung des Jahres an. Bis dahin liegt das Geld auf ihrem Steuerkonto, sodass weder die Erhöhung noch der Bescheid für 2026 ihre Liquidität unerwartet belastet.
Experten-Tipp!
Ein formloser Antrag auf Erhöhung der Vorauszahlungen klingt paradox, schützt aber vor einer Doppelbelastung. Sonst treffen die Nachzahlung für das Vorjahr und die angehobene Vorauszahlung für das laufende Jahr im selben Monat zusammen.
Ehepaare und Familien: Splitting, Kinder und Progressionsvorbehalt
Für Ehepaare und Familien hängt die Steuer weniger vom Gesamteinkommen ab als von seiner Verteilung, von den Kindern und von steuerfreien Leistungen im selben Jahr.
Ehegattensplitting: Der Vorteil wächst mit dem Einkommensunterschied
Beim Splitting wird das gemeinsame zu versteuernde Einkommen halbiert, die Steuer darauf berechnet und verdoppelt. Voraussetzung ist, dass die Ehegatten unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und die Zusammenveranlagung wählen. Wie viel das gegenüber zwei Einzelveranlagungen spart, hängt vor allem davon ab, wie ungleich die Einkommen verteilt sind. Die Übersicht zeigt das für zwei Paare mit 80.000 und 120.000 Euro.
| Gemeinsames Einkommen | Aufteilung A / B | Einzeln A + B | Splitting | Vorteil |
| 80.000 € | 40.000 / 40.000 € | 14.418 € | 14.418 € | 0 € |
| 80.000 € | 50.000 / 30.000 € | 14.765 € | 14.418 € | 347 € |
| 80.000 € | 60.000 / 20.000 € | 15.803 € | 14.418 € | 1.385 € |
| 80.000 € | 70.000 / 10.000 € | 18.264 € | 14.418 € | 3.846 € |
| 80.000 € | 80.000 / 0 € | 22.464 € | 14.418 € | 8.046 € |
| 120.000 € | 60.000 / 60.000 € | 28.466 € | 28.466 € | 0 € |
| 120.000 € | 80.000 / 40.000 € | 29.673 € | 28.466 € | 1.207 € |
| 120.000 € | 100.000 / 20.000 € | 32.434 € | 28.466 € | 3.968 € |
| 120.000 € | 120.000 / 0 € | 39.264 € | 28.466 € | 10.798 € |
Tabelle 5: Splittingvorteil nach Einkommensverteilung, Einkommensteuer 2026 ohne Soli, Kirchensteuer und Kinder (Stand 4. November 2026, berechnet mit dem Einkommensteuer-Rechner)
Verdienen beide gleich viel, bringt das Splitting nichts. Bei 80.000 Euro und einem Alleinverdiener spart das Paar 8.046 Euro. Die Steuerklassen ändern daran nichts, sie verteilen nur die monatliche Lohnsteuer in der Entgeltabrechnung auf die Partner. Abgerechnet wird mit der Einkommensteuer.
Kindergeld oder Kinderfreibetrag: Wie die Günstigerprüfung entscheidet
Für jedes Kind gibt es 2026 Kindergeld von 259 Euro im Monat, also 3.108 Euro im Jahr. Alternativ zieht das Finanzamt bei der Veranlagung Freibeträge ab: 3.414 Euro Kinderfreibetrag und 1.464 Euro für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung je Elternteil, bei Zusammenveranlagung zusammen 9.756 Euro je Kind.
Welche Variante gilt, entscheidet die Günstigerprüfung nach § 31 EStG, die der Einkommensteuer-Rechner je Kind durchführt. Bis zu mittleren Einkommen ist meist das Kindergeld günstiger, bei hohen Einkommen sparen die Freibeträge mehr, wie in Beispiel 3. Dann wird das Kindergeld der Steuer hinzugerechnet. Für Soli und Kirchensteuer zählen die Freibeträge in jedem Fall:
Kirchensteuer = Einkommensteuer mit Kinderfreibeträgen × 8 oder 9 %
Gemeint ist die Steuer, die sich nach Abzug der Freibeträge ergäbe, ohne hinzugerechnetes Kindergeld.
In Beispiel 5 bemisst sich die Kirchensteuer deshalb nach 5.766 Euro statt nach 8.434 Euro und beträgt 518,94 Euro.
Progressionsvorbehalt: Wie Elterngeld und Krankengeld den Steuersatz erhöhen
Bestimmte Lohnersatzleistungen sind steuerfrei, erhöhen aber nach § 32b EStG den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Wie hoch die Steuer dann ausfällt, zeigt diese Formel:
Einkommensteuer = zu versteuerndes Einkommen × Tarifsteuer auf (Einkommen + Leistungen) ÷ (Einkommen + Leistungen)
Der Bruch ist der besondere Steuersatz. Ohne Gehalt im selben Jahr mindert der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro die Leistungen vorab.
Bei 40.000 Euro Einkommen, 10.000 Euro Elterngeld und Gehalt im selben Jahr beträgt der besondere Steuersatz 10.548 ÷ 50.000 = 21,10 Prozent, die Steuer 8.438 statt 7.209 Euro. Der Rechner fragt deshalb, ob im selben Jahr Gehalt floss.
Zu den Leistungen mit Progressionsvorbehalt gehören nach § 32b EStG ausgewählte Zahlungen wie:
- Elterngeld: Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz unterliegt dem Progressionsvorbehalt, auch als ElterngeldPlus. In jungen Familien ist es ein häufiger Anlass für eine Nachzahlung.
- Krankengeld: Krankengeld zahlt die Krankenkasse in der Regel nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers endet. Für Verletztengeld der Unfallversicherung gilt dasselbe.
- Arbeitslosengeld: Arbeitslosengeld zahlt die Agentur für Arbeit nach dem Verlust des Arbeitsplatzes, ebenso das Teilarbeitslosengeld. Grundsicherungsgeld, früher Bürgergeld, zählt nicht dazu.
- Kurzarbeitergeld: Kurzarbeitergeld zahlt der Arbeitgeber bei vorübergehendem Arbeitsausfall aus und bekommt es von der Agentur für Arbeit erstattet.
- Insolvenzgeld: Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit ersetzt den Lohn, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist.
- Mutterschaftsgeld: Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers sichern das Einkommen während der Mutterschutzfristen.
Übersteigen diese Leistungen 410 Euro im Jahr, müssen auch Arbeitnehmer eine Steuererklärung abgeben (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Experten-Tipp!
Wer im Jahr der Elternzeit die Mehrsteuer früh mit dem Rechner schätzt, legt den Betrag monatlich zurück. Paare lassen außerdem prüfen, ob die Einzelveranlagung im Bezugsjahr günstiger ist, das hängt von der Einkommensverteilung ab.
Praxisbeispiel: Elterngeld kostet ein Paar 1.510 Euro Einkommensteuer
Ausgangslage: Ein Paar aus Hannover mit einem Kind wird zusammen veranlagt. Das gemeinsame zu versteuernde Einkommen beträgt 70.000 Euro, dazu kommen 12.000 Euro Elterngeld, weil die Mutter nach der Geburt einige Monate pausiert hat. Beide hatten im selben Jahr auch Gehalt aus ihrer Anstellung, Kirchenmitglieder sind sie nicht.
Vorgehen: Ohne Elterngeld zeigt der Einkommensteuer-Rechner 11.340 Euro, das Kindergeld ist günstiger als die Freibeträge. Mit dem Elterngeld im Feld für Leistungen ermittelt er einen besonderen Steuersatz für 82.000 Euro und wendet ihn auf die 70.000 Euro an. Die 18,36 Prozent ergeben 12.850 Euro Einkommensteuer, Soli fällt bei dieser Höhe nicht an.
Ergebnis: Das Elterngeld bleibt steuerfrei, kostet das Paar aber 1.510 Euro zusätzliche Einkommensteuer. Weil der Arbeitgeber beim Lohnsteuerabzug davon nichts weiß, kommt die Differenz als Nachzahlung mit dem Bescheid. Wer sie früh einplant, legt ab dem ersten Elterngeldmonat rund 126 Euro im Monat zurück und gibt die Steuererklärung zügig ab, sobald die Bescheinigung der Elterngeldstelle vorliegt.
7 Fehler beim Berechnen der Einkommensteuer
Diese Fehler verzerren das Ergebnis oder die Rücklage spürbar, oft um mehrere hundert Euro im Jahr:
- Durchschnitt statt Grenzsatz: Die Rücklage für Zusatzeinnahmen fällt zu niedrig aus, weil der nächste Euro deutlich höher belastet ist als der Durchschnitt, bei mittleren Einkommen um 13 bis 15 Prozentpunkte.
- Gewinn statt Einkommen: Wer den Gewinn, den der Buchhalter ermittelt, direkt eingibt, rechnet ohne Vorsorgeaufwendungen, Sonderausgaben und weitere Einkünfte und erhält eine falsche Steuer.
- Elterngeld vergessen: Steuerfreie Leistungen tauchen im Ergebnis nicht direkt auf, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz und führen zu Nachzahlungen, die im Lohnsteuerabzug fehlen.
- Kinderfreibeträge doppelt: Steht im Bescheid das Einkommen nach Freibeträgen, zieht der Einkommensteuer-Rechner sie ein zweites Mal ab. Einzugeben ist der Wert vor den Kinderfreibeträgen.
- Milderungszone übersehen: Knapp über der Soli-Freigrenze kosten 100 Euro mehr Einkommen rund 47 Euro statt der erwarteten 42 Euro.
- Kirchensteuer vergessen: Acht oder neun Prozent der Einkommensteuer fehlen in der Rücklage, beim Elektromeister aus Beispiel 4 sind das 1.719,36 Euro im Jahr.
- Vorauszahlungen nicht angepasst: Steigt der Gewinn, bleibt der alte Vorauszahlungsbescheid zu niedrig. Mit dem Bescheid kommen dann Nachzahlung und höhere Vorauszahlungen zugleich.
Wer diese Punkte vor der Eingabe prüft, erhält ein Ergebnis, das nah am späteren Steuerbescheid liegt, und plant die Rücklage auf einer belastbaren Grundlage.
Was der Einkommensteuer-Rechner nicht abbildet
Der Einkommensteuer-Rechner deckt die tarifliche Einkommensteuer mit ihren Zuschlägen ab, einige Sonderfälle bleiben außen vor:
- Ermittlung des Einkommens: Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen müssen vor der Eingabe abgezogen sein, Verlustvorträge ebenso.
- Kapitalerträge: Zinsen und Erträge aus einem ETF-Sparplan unterliegen in der Regel der Abgeltungsteuer von 25 Prozent und gehören nicht in das Feld.
- Außerordentliche Einkünfte: Abfindungen oder Veräußerungsgewinne mit ermäßigter Besteuerung nach der Fünftelregelung rechnet der Rechner mit dem vollen Tarif, das Ergebnis fällt dann zu hoch aus.
- Steuerermäßigungen: Die Gewerbesteueranrechnung und die Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen mindern die Einkommensteuer, ein anfallender Soli sinkt mit. Die Kirchensteuer sinkt nur durch die Ermäßigungen nach § 35a EStG, nicht durch die Gewerbesteueranrechnung.
- Kappung der Kirchensteuer: Bei hohen Einkommen begrenzen viele Länder die Kirchensteuer auf einen Anteil des zu versteuernden Einkommens, teils nur auf Antrag bei der Kirche.
- Kinder im Laufe des Jahres: Wird ein Kind geboren oder entfällt der Kindergeldanspruch, rechnet der Rechner trotzdem mit dem ganzen Jahr und überschätzt die Entlastung.
- Leistungen beider Partner: Beziehen beide Ehegatten Lohnersatzleistungen, bildet der Rechner den Pauschbetrag für Arbeitnehmer nicht zuverlässig ab.
- Wohnsitz im Ausland: Für beschränkt Steuerpflichtige ohne Wohnsitz in Deutschland gilt der Grundfreibetrag nicht, das Ergebnis fiele zu niedrig aus.
Für diese Fälle und für verbindliche Planungen, etwa vor einem Unternehmensverkauf oder einer Abfindung, lohnt das Gespräch mit einem Steuerberater.
Was sich 2027 ändern soll: Grundfreibetrag, Spitzensteuersatz und Kindergeld
Für 2027 und 2028 liegt der Regierungsentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 vor. Er ist noch nicht beschlossen. Nach der Anhörung im Finanzausschuss am 4. November 2026 stehen die abschließenden Beratungen in Bundestag und Bundesrat aus. Die Eckwerte im Vergleich:
| Eckwert | 2025 | 2026 | 2027 Entwurf | 2028 Entwurf |
| Grundfreibetrag | 12.096 € | 12.348 € | 12.564 € | 12.900 € |
| 42 Prozent ab | 68.481 € | 69.879 € | 70.601 € | 70.601 € |
| 45 Prozent ab | 277.826 € | 277.826 € | 250.000 € | 250.000 € |
| 47 Prozent ab | – | – | 280.000 € | 280.000 € |
| Kinderfreibetrag je Elternteil | 3.336 € | 3.414 € | 3.564 € | 3.654 € |
| BEA-Freibetrag je Elternteil | 1.464 € | 1.464 € | 1.464 € | 1.464 € |
| Kindergeld je Kind und Monat | 255 € | 259 € | 267 € | 272 € |
| Arbeitnehmer-Pauschbetrag | 1.230 € | 1.230 € | 1.430 € | 1.430 € |
Tabelle 6: Eckwerte der Einkommensteuer 2025 bis 2028 (2025 und 2026 nach EStG in der Fassung des Steuerfortentwicklungsgesetzes, 2027 und 2028 nach BT-Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026, Stand 4. November 2026). BEA steht für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung. Die Soli-Freigrenze ändert der Entwurf nicht.
Neben der Entlastung kleiner und mittlerer Einkommen sieht der Entwurf eine höhere Belastung sehr hoher Einkommen vor. Der Satz von 45 Prozent soll schon ab 250.000 Euro gelten, ab 280.000 Euro kommen 47 Prozent hinzu. Grund- und Kinderfreibetrag können sich nach dem Existenzminimumbericht noch ändern. Der Einkommensteuer-Rechner übernimmt die Werte für 2027, sobald das Gesetz verkündet ist, bis dahin bleibt 2026 das aktuelle Steuerjahr.
Fazit: Mit dem Einkommensteuer-Rechner die Steuer kennen, bevor der Bescheid kommt
Wer die Einkommensteuer berechnen will, braucht vor allem das richtige zu versteuernde Einkommen, nicht das Brutto und nicht den Gewinn. Mit diesem Wert liefert der Einkommensteuer-Rechner Steuer, Soli, Kirchensteuer, Durchschnitts- und Grenzsteuersatz für 2025 und 2026, für Ledige, Ehepaare und Familien.
Den Unterschied macht die Lesart: Der Durchschnittssteuersatz ordnet das Jahr ein, über zusätzliches Geld entscheidet der Grenzsteuersatz mit Zuschlägen. Splitting, Kinder und Elterngeld verschieben beide Werte, die Gewerbesteueranrechnung berücksichtigen Gewerbetreibende selbst. Für 2027 liegt bislang nur ein Entwurf vor.
Für die Praxis heißt das: die Jahressteuer über den Monatsanteil zurücklegen, Zusatzeinnahmen mit dem Wert für 100 Euro mehr absichern und den Vorauszahlungsbescheid prüfen, sobald sich der Gewinn deutlich ändert. In Jahren mit Elterngeld oder Krankengeld gehört die Nachzahlung von Anfang an in die Planung.
Diese Rechner von AGITANO liefern Werte, die in die Einkommensteuer einfließen oder sie im Jahresverlauf vorwegnehmen:
- Brutto-Netto-Rechner berechnet die monatliche Lohnsteuer mit Soli und Kirchensteuer, die der Arbeitgeber als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer einbehält, dazu die Sozialabgaben.
- Krankengeld-Rechner ermittelt die Höhe des Krankengelds, das Sie im Einkommensteuer-Rechner als Leistung mit Progressionsvorbehalt eintragen.
- Firmenwagenrechner ermittelt den geldwerten Vorteil nach 1-%-Regelung oder Fahrtenbuch, der bei Angestellten den Arbeitslohn und bei Selbstständigen den Gewinn erhöht.
- AfA-Rechner berechnet die jährliche Abschreibung, linear oder degressiv, die den Gewinn und damit das zu versteuernde Einkommen von Selbstständigen senkt.
Alle AGITANO-Rechner sind kostenlos im Browser nutzbar. Ihre Ergebnisse fließen in Gewinn oder Einkommen ein, und der Einkommensteuer-Rechner macht daraus eine belastbare Schätzung der Jahressteuer.
Häufige Fragen (FAQ) zum Einkommensteuer-Rechner und zur Berechnung der Einkommensteuer
Ein Einkommensteuer-Rechner ermittelt aus dem zu versteuernden Einkommen die Einkommensteuer nach dem gesetzlichen Tarif und rechnet Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer hinzu. Der Rechner von AGITANO ist kostenlos und deckt die Steuerjahre 2025 und 2026 ab.
Er rechnet für Alleinstehende wie für Ehepaare mit Zusammenveranlagung, prüft je Kind Kindergeld gegen Freibeträge und berücksichtigt Elterngeld oder Krankengeld. Zusätzlich zeigt er Durchschnitts- und Grenzsteuersatz sowie den Monats- und Quartalsanteil der Jahressteuer. Das Ergebnis ist eine Schätzung, maßgeblich bleibt der Bescheid des Finanzamts.
Um die Einkommensteuer selbst zu berechnen, ziehen Sie von Ihren Einkünften alle Abzüge ab und wenden auf das zu versteuernde Einkommen den Tarif aus § 32a EStG an. Danach kommen Soli und gegebenenfalls Kirchensteuer hinzu.
Wer seine Einkommensteuer berechnen möchte, ohne Formeln einzusetzen, gibt dieses Einkommen in den Rechner ein. Er wählt die Tarifzone, prüft bei Kindern Kindergeld und Freibeträge und zeigt jeden Schritt im Rechenweg. Die meiste Arbeit steckt im Einkommen selbst, die Steuer folgt daraus.
Die Einkommensteuer hängt vom zu versteuernden Einkommen ab. Ledige zahlen 2026 bis 12.348 Euro nichts, bei 30.000 Euro 4.217 Euro, bei 60.000 Euro 14.233 Euro und bei 100.000 Euro 30.864 Euro.
Zusammen veranlagte Ehepaare zahlen bei gleichem gemeinsamem Einkommen deutlich weniger, bei 60.000 Euro sind es 8.434 Euro. Kinder, Elterngeld, Soli und Kirchensteuer verändern das Ergebnis zusätzlich. Am genauesten ist deshalb eine Rechnung mit den eigenen Angaben im Rechner, getrennt nach Steuerjahr 2025 oder 2026.
Bei 70.000 Euro zu versteuerndem Einkommen zeigt der Einkommensteuer-Rechner für 2026 eine Einkommensteuer von 18.264 Euro für Ledige und 11.340 Euro für zusammen veranlagte Ehepaare ohne Kinder.
Der Solidaritätszuschlag fällt in beiden Fällen nicht an, weil die Steuer unter der Freigrenze bleibt. Mit 9 Prozent Kirchensteuer kämen für Ledige 1.643,76 Euro hinzu. Der Durchschnittssteuersatz liegt bei 26,09 Prozent im Grundtarif und 16,20 Prozent beim Splitting, Ledige zahlen auf den nächsten Euro bereits den Spitzensteuersatz von 42 Prozent.
Der Durchschnittssteuersatz für Ledige liegt 2026 bei 14,06 Prozent für 30.000 Euro, 21,10 Prozent für 50.000 Euro, 30,86 Prozent für 100.000 Euro und 36,43 Prozent für 200.000 Euro zu versteuerndes Einkommen.
Davon zu unterscheiden ist der Grenzsteuersatz für den jeweils nächsten Euro Einkommen. Er beginnt knapp über dem Grundfreibetrag bei 14 Prozent, erreicht ab 69.879 Euro den Spitzensteuersatz von 42 Prozent und steigt ab 277.826 Euro auf 45 Prozent. Für zusammen veranlagte Ehepaare verdoppeln sich die Grenzen.
Den Spitzensteuersatz von 42 Prozent zahlen Ledige 2026 auf jeden Euro ihres zu versteuernden Einkommens oberhalb von 69.878 Euro. Bei zusammen veranlagten Ehepaaren gilt er ab einem gemeinsamen Einkommen von 139.758 Euro.
Der Satz trifft also den oberen Teil des Einkommens und nicht das ganze Einkommen. Wer 80.000 Euro versteuert, zahlt im Durchschnitt 28,08 Prozent. Ab 277.826 Euro steigt der Grenzsteuersatz auf 45 Prozent. Der Regierungsentwurf für 2027 sieht diesen Satz bereits ab 250.000 Euro vor.
Für zusammen veranlagte Ehepaare halbiert der Einkommensteuer-Rechner das gemeinsame zu versteuernde Einkommen, berechnet die Steuer auf die Hälfte und verdoppelt sie. Dieses Splitting ergibt bei 90.000 Euro 17.670 Euro.
Auch die Freigrenze beim Solidaritätszuschlag verdoppelt sich auf 40.700 Euro Einkommensteuer. Eingegeben wird das gemeinsame Einkommen in einem Feld, Kinder werden mit dem vollen Freibetrag beider Eltern geprüft. Der Vorteil gegenüber zwei Einzelveranlagungen wächst mit dem Unterschied der Einkommen und liegt bei gleichem Verdienst bei null.
Eine feste Rentenhöhe gibt es nicht. Einkommensteuer fällt an, wenn das zu versteuernde Einkommen aus dem steuerpflichtigen Rententeil und weiteren Einkünften den Grundfreibetrag von 12.348 Euro im Jahr 2026 übersteigt.
Wie groß der steuerpflichtige Teil ist, richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wer 2026 erstmals Rente bezieht, versteuert 84 Prozent der Bruttorente, frühere Jahrgänge weniger. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung mindern das Einkommen als Sonderausgaben. Mit dem verbleibenden Wert lässt sich die Steuer im Rechner ermitteln.
Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuer, sondern die Form, in der Arbeitgeber die Einkommensteuer auf den Arbeitslohn monatlich einbehalten. Abgerechnet wird mit der Einkommensteuer für das ganze Jahr.
Die Lohnsteuer richtet sich nach der Steuerklasse und berücksichtigt nur Pauschalen und eingetragene Freibeträge. Weitere Einkünfte oder Elterngeld kennt sie nicht. Deshalb weicht sie von der Jahressteuer ab. Mit der Steuererklärung gleicht das Finanzamt die Differenz aus, es kommt zu einer Erstattung oder Nachzahlung. Selbstständige zahlen statt Lohnsteuer in der Regel vierteljährliche Vorauszahlungen auf ihre Einkommensteuer.
Der Einkommensteuer-Rechner eignet sich für Selbstständige, wenn sie das zu versteuernde Einkommen eingeben und nicht den Gewinn. Er zeigt dann die Jahressteuer sowie den Monats- und Quartalsanteil, den sie für Steuern zurücklegen sollten.
Gewerbetreibende müssen beachten, dass die Anrechnung der Gewerbesteuer nach § 35 EStG nicht enthalten ist. Sie mindern die Einkommensteuer um den anrechenbaren Betrag, ein anfallender Soli sinkt mit. Für Freiberufler ohne Gewerbebetrieb entfällt diese Korrektur. Hilfreich ist der Wert für 100 Euro mehr Einkommen, wenn ein zusätzlicher Auftrag ansteht.
Der Rechner bietet neben 2026 das Steuerjahr 2025 an. Dafür gelten ein Grundfreibetrag von 12.096 Euro, eine Soli-Freigrenze von 19.950 Euro und Kindergeld von 255 Euro je Kind und Monat.
So lässt sich die Steuererklärung für 2025 überschlagen oder ein Bescheid nachvollziehen. Bei gleichem Einkommen liegt die Steuer für 2025 etwas höher, bei 50.000 Euro zahlen Ledige 10.691 Euro statt 10.548 Euro. Ältere Jahre bildet der Rechner nicht ab, 2027 folgt nach der Verkündung des Reformgesetzes.
Zur Berechnung geht das Finanzamt in festen Schritten vor: Summe der Einkünfte, abzüglich Entlastungsbeträgen, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, gegebenenfalls abzüglich Kinderfreibeträgen. Auf das Ergebnis wendet es den Tarif an.
Von der tariflichen Steuer gehen Ermäßigungen ab, etwa für Handwerkerleistungen, hinzugerechnet wird gegebenenfalls Kindergeld. So entsteht die festzusetzende Einkommensteuer. Im Bescheid verrechnet das Finanzamt sie mit Lohnsteuer und Vorauszahlungen und setzt Soli und Kirchensteuer fest. Eine Nachzahlung ist in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids fällig.
Werbungskosten, Betriebsausgaben, Sonderausgaben wie Vorsorgeaufwendungen und außergewöhnliche Belastungen senken die Einkommensteuer, weil sie das zu versteuernde Einkommen mindern. Steuerermäßigungen werden direkt von der Steuer abgezogen.
Wie viel ein abziehbarer Euro spart, hängt vom Grenzsteuersatz ab. Bei 45.000 Euro Einkommen bringen 1.000 Euro zusätzliche Werbungskosten rund 330 Euro Ersparnis, bei 80.000 Euro rund 470 Euro einschließlich Soli. Ermäßigungen etwa für Handwerkerleistungen wirken dagegen unabhängig vom eigenen Steuersatz, sie mindern die Steuer selbst und nicht das Einkommen.
Ein Gewinn von 30.000 Euro ist noch nicht das zu versteuernde Einkommen. Läge das Einkommen bei 30.000 Euro, ergäbe der Tarif 2026 für Ledige 4.217 Euro und für Ehepaare 870 Euro Einkommensteuer.
Bei Selbstständigen sinkt der Wert meist deutlich, weil Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Altersvorsorge als Sonderausgaben abgehen. Sind es 6.000 Euro, beträgt das Einkommen vereinfacht 24.000 Euro und die Steuer 2.587 Euro. Wer Gewerbesteuer zahlt, erhält zusätzlich eine Anrechnung nach § 35 EStG.
Progressionsvorbehalt bedeutet, dass steuerfreie Leistungen wie Elterngeld oder Krankengeld den Steuersatz erhöhen, der auf das übrige Einkommen angewendet wird. Die Leistungen selbst bleiben steuerfrei. Geregelt ist das in § 32b EStG.
Das Finanzamt ermittelt den Steuersatz so, als wären die Leistungen steuerpflichtig, und wendet ihn auf das Einkommen ohne die Leistungen an. Wer 40.000 Euro versteuert, im Jahr auch Arbeitslohn bezog und 10.000 Euro Elterngeld erhält, zahlt 2026 Einkommensteuer von 8.438 statt 7.209 Euro. Liegen solche Leistungen über 410 Euro, sind auch Arbeitnehmer zur Steuererklärung verpflichtet.
Vorauszahlungen setzt das Finanzamt fest, wenn der letzte Bescheid eine Steuer ergeben hat, die nicht über Lohnsteuer abgegolten war, und sie mindestens 400 Euro im Jahr betragen. Gezahlt wird jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember.
Häufige Auslöser sind der Start in die Selbstständigkeit, Mieteinnahmen, ein Nebengewerbe oder eine hohe Nachzahlung. Grundlage ist das Ergebnis der letzten Veranlagung. Ändern sich die Einkünfte deutlich, können Sie beim Finanzamt eine Anpassung beantragen, nach oben wie nach unten, und die neue Höhe mit dem Rechner abschätzen.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Der Rechner und dieser Beitrag beruhen auf den folgenden Gesetzen in der für 2025 und 2026 geltenden Fassung und auf dem Regierungsentwurf für 2027.
- § 2 EStG: Einkommen und zu versteuerndes Einkommen
- § 31 EStG: Familienleistungsausgleich und Günstigerprüfung
- § 32 EStG: Kinderfreibeträge
- § 32a EStG: Einkommensteuertarif und Splitting
- § 32b EStG: Progressionsvorbehalt
- § 35 EStG: Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb
- § 37 EStG: Einkommensteuer-Vorauszahlungen
- § 46 EStG: Veranlagung bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
- § 51a EStG: Bemessungsgrundlage der Zuschlagsteuern
- § 66 EStG: Höhe des Kindergelds
- §§ 3 und 4 SolZG: Freigrenze und Höhe des Solidaritätszuschlags
- Steuerfortentwicklungsgesetz vom 23. Dezember 2024, BGBl. 2024 I Nr. 449
- Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, BT-Drucksache 21/8235 vom 28. September 2026
Die Kirchensteuersätze von 8 und 9 Prozent ergeben sich aus den Kirchensteuergesetzen der Länder.
Disclaimer und Rechtsstand
Disclaimer: Beitrag und Einkommensteuer-Rechner dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine Steuerberatung. Das Ergebnis ist unverbindlich. Maßgeblich sind der Einkommensteuerbescheid und die Festsetzungen des Finanzamts.
Rechtsstand: § 32a EStG für die Steuerjahre 2025 und 2026, §§ 2, 31, 32 Abs. 6, 32b, 35, 35a, 37, 46, 51a und 66 EStG, §§ 3 und 4 SolZG, jeweils in der geltenden Fassung. Werte für 2027 und 2028 nach dem Regierungsentwurf vom 28. September 2026. Prüfstand der Tabellen 2 bis 6: 4. November 2026. Zuletzt aktualisiert am 5. November 2026.
Autor: Oliver Foitzik, Herausgeber und Chefredakteur von AGITANO.


